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Verkehrsunfall |
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Sie hatten einen Verkehrsunfall und suchen einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, der Ihren Unfall abwickelt und Ihre Ansprüche gegen Versicherung und Unfallgegner durchsetzt?Wir helfen Ihnen! Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin. |
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Neben den zivilrechtlichen Fragen bei einem Verkehrsunfall kommt auch immer ein Strafverfahren bei fahrlässiger Körperverletzung oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht. Dies etwa, wenn die Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt einhergeht mit einer Verletzung der Straßenverkehrsordnung. Es kann dann zu einem Bußgeldverfahren kommen. Als Anwälte helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall durchzusetzen.
Im Falle eines Verkehrsunfalls ist häufig die Haftungsfrage zwischen den Unfallbeteiligten streitig. Es stellt sich dann immer wieder die Frage, welche Ansprüche nach einem Verkehrsunfall bestehen. Selbst bei einem eindeutigen Verstoß gegen die Verkehrsregeln seitens nur eines Unfallbeteiligten, kann dennoch eine Mitschuld auf Seiten des geschädigten gegnerischen Unfallbeteiligten vorliegen, wenn dieser bei der gebotenen Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können. Eine Mitschuld kann aber auch aus dem Grunde vorliegen, weil der Betrieb eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich eine potentielle Gefahr darstellt. Dies wird von den Gerichten als Mithaftung aufgrund der so genannten Betriebsgefahr unterstellt. Dies ist mit ein Grund, weshalb ohne eine Haftpflichtversicherung ein Kraftfahrzeug nicht zum Straßenverkehr zugelassen wird.
Grundsätzlich können also wechselseitige Haftpflichtansprüche zwischen den Beteiligten eines Verkehrsunfalls entstehen. Neben dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges haften nach einem Verkehrsunfall auch der Halter und die Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten. Alle drei können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Dass bedeutet, dass der Geschädigte frei darin ist, den Anspruch gegen alle oder nur einen in voller Höhe geltend zu machen.
Zu den Schadensersatzansprüchen können neben dem reinen Sachschaden am eigenen Kraftfahrzeug auch Schäden an anderen Gegenständen zählen, ebenso wie Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Verletzungen oder Folgeschäden. Aber auch - Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Schadens, - eine Wertminderung aufgrund der Eigenschaft als Unfallfahrzeug, - Nutzungsausfall, - Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug, - Ummelde-/Abmeldekosten, - Sachverständigenkosten, - Verbringungskosten, - ein Höherstufungsschaden bei der eigenen Vollkaskoversicherung, - ein Haushaltsführungsschaden oder - der Verdienstausfall können zu den Schadensersatzansprüchen zählen. Nicht zuletzt ist jeder Geschädigte auch berechtigt sich im Falle eines Verkehrsunfalls anwaltlich vertreten zu lassen. Auch diese Kosten sind teilweise oder aber auch gänzlich bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dem Halter und dem Fahrer zu ersetzten. Um hier keine Ansprüche zu verlieren, sollten Sie auf anwaltlichen Rat und Vertretung bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden nicht verzichten.
Aufgrund der vielfältigen Verflechtungen zwischen den Beteiligten eines Verkehrsunfalls und der ggf. nur anteiligen Haftung der Beteiligten, kann es zu komplizierten wechselseitigen Rechtsbeziehungen kommen. Hier sollte ein Geschädigter nicht auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes verzichten.
Auch wenn es sich nur um Bagatellschäden handelt, sollte bei jedem Verkehrsunfall auch die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen werden. Zudem verlangen die Versicherungen zur Schadensabwicklung regelmäßig einen polizeilichen Unfallbericht. Die Polizei sollte allein deshalb hinzugezogen werden, um nicht nur die Personalien der Beteiligten zweifelsfrei festzustellen, sondern um auch mögliche Unfallspuren zu sichern und die Verkehrsituation zu klären. Nur wenn man sich absolut sicher ist, dass man am Verkehrsunfall die Alleinschuld trägt und der Schaden sehr gering ist, kann man als Unfallverursacher auf die Polizei verzichten, um sich ein Bußgeldverfahren zu ersparen.
Häufig muss man noch am Unfallort Entscheidungen treffen, die sich auf die Schadenabwicklung auswirken können. Daher sollten Sie folgendes beachten, nachdem Sie Beteiligter eines Verkehrsunfalls waren:
1. Verlassen Sie den Unfallort nicht. 2. Rufen Sie die Polizei zur Unfallaufnahme und ggf. einen Krankenwagen im Falle von Verletzten. 3. Halten Sie mit Kreidestrichen oder ggf. mit einer Kamera oder einem Foto- Handy die Positionen der Fahrzeuge fest, bevor diese nach dem Unfall verändert werden. 4. Lassen Sie sich Personalien des Unfallgegners geben. 5. Sofern Zeugen vor Ort sind, lassen Sie sich unbedingt deren vollständige Personalien geben. 6. Geben Sie vor Ort kein übereiltes Schuldeingeständnis ab und verpflichten Sie sich nicht zu Ersatzleistungen für Schäden 7. Reparieren Sie Ihr Fahrzeug nicht, bevor der Schaden beweissicher festgestellt ist. Lassen Sie ggf. den Schaden von einem Sachverständigen feststellen. 8. Melden Sie den Unfall vorsorglich immer Ihrer Versicherung, auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben.
Unfallschadenabwicklung
Nach einem Verkehrsunfall gibt es verschiedene Möglichkeiten der Schadensabwicklung.
Die Art und Weise, wie ein Geschädigter den Schaden an seinem Fahrzeug reguliert, bliebt ihm vorbehalten. Es besteht die Möglichkeit der fiktiven Abrechung des Schadens bei Reparaturwürdigkeit mit der gegnerischen Versicherung nach dem Vorliegen eines Gutachtens, die Möglichkeit des tatsächlichen Reparatur des Schadens und Erstattung durch die gegnerische Versicherung, aber es besteht auch die Möglichkeit trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens die Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes von der gegnerischen Versicherung ersetzt zu erhalten. Auch bei einer Mitschuld gibt es Möglichkeiten über das so genannte Quotenvorrecht, den Großteil seines Schadens von der eigenen und der gegnerischen Versicherung ersetzt zu erhalten.
In aller Regel wird zunächst ein Gutachten über den Schaden am Fahrzeug selbst eingeholt, es sei denn, dass sich sich um einen Bagatellschaden handelt. Dabei bestimmt ein Gutachter zunächst die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten, den Restwert des beschädigten Fahrzeuges und den ursprünglichen Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt vor dem Unfall. Danach lässt sich bestimmen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, das Fahrzeug repariert werden kann oder eine fiktive Schadenabwicklung sinnvoll ist.
Sofern die Reparaturkosten und der Restwert des beschädigten Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Reparatur des beschädigten Fahrzeuges oder alternativ einer fiktiven Schadenabrechnung.
Die 130%-Grenze
Aber auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen, besteht aufgrund des so genannten Integritätsinteresses ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, obwohl eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Sofern nämlich der Restwert des beschädigten Fahrzeuges und die Reparaturkosten zusammengenommen den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist es für den Schädiger bzw. dessen Versicherung günstiger, vom Geschädigten zu verlangen, dass er das beschädigte Fahrzeug zum Restwert verkauft, um dann von der Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt zu erhalten.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.02.2005 (NJW 2005, S. 1108) hat der Geschädigte aber einen Anspruch auf Zahlung von 130% des ursprünglichen Wiederbeschaffungswert, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, die der Gutachter zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat.
Dies setzt aber voraus, dass die Reparatur tatsächlich fachgerecht durchgeführt wird und die vom Gutachter veranschlagten Reparaturkosten tatsächlich nicht mehr als 130% des ursprünglichen Wiederbeschaffungswertes umfassen. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor und es besteht nur ein Anspruch auf Erstattung der Differenz von Restwert und Wiederbeschaffungswert.
Fiktive Schadenabrechnung
Im Falle eines Verkehrsunfalls steht es dem Geschädigten aber auch grundsätzlich frei, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen will oder ob er eine so genannte fiktive Schadensabwicklung bzw. Schadenabrechung vornimmt. Dabei erhält er von der Versicherung bzw. dem Schädiger nur den Nettowert der vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten als Schadensersatz, sofern kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Der Geschädigte ist also nicht gezwungen sein Fahrzeug reparieren zulassen, um einen Schadensersatz zu erhalten. Er kann sein Fahrzeug auch in dem beschädigten Zustand belassen oder die Reparatur selbst oder über Dritte kostengünstiger durchführen lassen. Entschließt sich der Geschädigte dazu, sein Fahrzeug nicht gegen eine Rechnung reparieren zulassen, so erhält er vom Versicherer bzw. vom Schädiger jedoch nur den Nettobetrag, der vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten. Wenn eine Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wurde, steht dem Geschädigten auch kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu, die in dem Falle auch nicht angefallen ist. Sofern die Reparatur nur in Teilen vorgenommen wird, ist der Versicherung bzw. der Schädiger auch nur verpflichtet die Mehrwertsteuer zu erstatten, soweit diese tatsächlich angefallen ist und in einer Rechnung ausgewiesen ist.
Im Falle einer fiktiven Schadenabrechnung versuchen Versicherer immer wieder den Schaden "kleiner zu rechnen". Es wurde von den Versicherern immer wieder ins Feld geführt, dass die Gutachter sich bei der Schadenermittlung an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstätten orientieren und freie Werkstätten günstiger sind. Der Bundesgerichtshof hatte dazu entschieden, dass in der Tat bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kein Grund besteht diese in einer teuren markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zulassen. Es bestünde grundsätzlich auch die Möglichkeit bei solchen Fahrzeugen, diese in kostengünstigeren freien Werkstätten reparieren zulassen, womit häufig nur ein Anspruch auf Erstattung geringerer Reparaturkosten bestand.
Der Bundesgerichtshof hat aber von dieser Entscheidung in einem Urteil vom 22.06.2010 (VersR 2010, S. 1096) eine Ausnahme gemacht. Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, besteht auch weiterhin ein Anspruch darauf, dies fortzusetzen und somit ein Anspruch auf Erstattung der vom Gutachter festgestellten Reparaturkosten, auch im Falle eines Fahrzeugs, das bereits zehn Jahre alt ist und mehr als 190.000 km Laufleistung hat.
Ebenso hat der Bundesgerichtshof in einem weitern Urteil vom 22.06.2010 (VersR 2010, S. 1097) den Verweis auf eine kostengünstigere freie Werkstatt seitens des Versicherers abgelehnt, wenn diese freie Werkstatt nur deshalb kostengünstiger ist, weil sie Vereinbarungen mit Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossen hatte, auf denen die günstigeren Preise beruhen. Der Geschädigte muss sich in diesem Fall nicht dorthin verweisen lassen bzw. muss sich bei einer fiktiven Abrechnung nicht diese günstigeren Preise entgegenhalten lassen.
Gutachterkosten und Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen zur Schadenfeststellung, sind grundsätzlich erstattungsfähig und von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen. Die Beauftragung eines Sachverständigen muss jedoch erforderlich und zweckmäßig sein. Dies wird in aller Regel nur bei Bagatellschäden abgelehnt. Ein Bagatellschaden ist nach Ansicht der Rechtsprechung ein Schaden, der 800,00 ¤ nicht übersteigt. Der Bundesgerichtshof hat aber auch schon angenommen, dass ein Schaden von 715,81 ¤ nicht mehr als Bagatellschaden zu bezeichnen ist (BGH Urteil vom 30.11.2004 in NJW 2005, S. 356). Im Zweifel sollte zuvor die Einschätzung einer Fachwerkstatt eingeholt werden. Sofern der Schaden geringer ist, kann die Kostenschätzung bzw. ein Kostenvoranschlag der Werkstatt zur Schadenabwicklung ausreichen. Soweit dafür ebenfalls Kosten entstehen, sind diese von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen.
Ein Geschädigter hat den Anspruch den Sachverständigen selbst auszusuchen. Ein von der gegnerischen Versicherung gestellter Sachverständiger muss nicht akzeptiert werden und sollte auch nicht akzeptiert werden. Dieser wird im Zweifel den Schaden so bewerten, wie er für die Versicherung am kostengünstigsten ist.
Rechtsanwaltskosten
Auch die Rechtsanwaltskosten gehören zu dem Schaden, der vom Unfallverursacher oder dessen Rechtschutzversicherung zu erstatten ist. Dies gilt grundsätzlich bei jedem Verkehrsunfall. Sofern der Unfall selbstverschuldet oder mitverschuldet ist, übernimmt auch die Rechtschutzversicherung die entstehenden Rechtsanwaltskosten. Im Falle eines Mitverschuldens an dem Verkehrsunfall übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten des Rechtsanwaltes soweit diese erforderlich sind, um den Anteil am eigenen Schaden zu regulieren.
Nutzungsausfall
Für die Zeit, in der nach einem Unfall ein Fahrzeug nicht gefahren werden kann, weil es entweder verkehrsunsicher ist, in der Werkstatt repariert werden muss oder es sich um einen Totalschaden handelt, erhält der Fahrzeugeigentümer einen so genannten Nutzungsausfall. Voraussetzung ist aber, dass ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit gegeben wäre. Sofern der Geschädigte nicht die Möglichkeit hat sein Fahrzeug zu nutzen, weil er beispielsweise aufgrund seiner Verletzungen im Krankenhaus liegt, kann ein Nutzungsausfall unter Umständen für diese Zeit versagt werden. Dies gilt wiederum nicht, wenn das Fahrzeug üblicherweise auch Dritten zur Verfügung gestellt worden wäre.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Zahlungsanspruch in Geld. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach der Fahrzeugklasse die die in Stufen von "A" bis "L" eingeteilt wird und nach der Dauer des Nutzungsausfalls in Tagen bemessen. Die Fahrzeugklasse wird in aller Regel bestimmt nach Marke und Ausstattung eines Fahrzeuges. Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, kann es zu einer Herabstufung um eine Klasse und bei Fahrzeugen die älter als 10 Jahre sind zu einer Herabstufung um zwei Klassen kommen. Hier sind die Entscheidungen in der Rechtsprechung vielfältig. Einige Gericht gehen auch davon aus, dass selbst bei älteren Fahrzeugen keine Herabstufung vorgenommen werden kann, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen.
Auch bei einem Totalschaden, nach dem es nicht zu einer Ersatz- oder Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeuges kommt, besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall (OLG Düsseldorf, NVZ 2003, S. 379 u. OLG Stuttgart in DAR 2000, S. 35).
Die Dauer des Nutzungsausfalls richtet sich nicht nur nach den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Zeiten einer möglichen Reparatur oder Wiederbeschaffungszeit oder der tatsächlichen Dauer des Werkstattaufenthaltes. Der Zeitraum, in dem Nutzungsausfall gewährt werden muss, umfasst auch die Zeiten ab dem Unfall bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens (Schadensermittlungszeit) und eine gewisse Zeit innerhalb derer der Geschädigte nach der Erstellung des Gutachtens überlegen kann, ob er sein Fahrzeug reparieren will, eine fiktive Abrechnung vornehmen will oder aber sich nach einem Totalschaden zu einer Neuanschaffung entschließt (Überlegungszeit). Der Überlegungszeitraum kann je nach Gericht und Einzelfall zwischen 2 und 5 Tagen betragen.
Sofern es sich nicht um ein privat gefahrenes Fahrzeug handelt, sondern um ein gewerblich genutztes Fahrzeug, besteht für gewöhnlich kein Anspruch auf Nutzungsausfall. Hier ist der konkrete Schaden nachzuweisen, der entstanden ist, beispielsweise ein Umsatzverlust für den entsprechenden Zeitraum bei einem Taxi. Es können aber auch die so genannten Vorhaltekosten ermittelt und erstattet werden. Dabei handelt es sich um die Kosten, die ein Betrieb aufwenden muss, beispielsweise ein Ersatzfahrzeug vorzuhalten.
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Stand: 22.09.2018
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