Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück

Kanzlei Dr. Erdmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt in Osnabrück | Erbrecht | Verkehrsrecht | Arbeitsrecht | Baurecht | Insolvenzrecht | Mietrecht | Eherecht | Scheidungsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; als Rechtsanwälte im Transportrecht und Speditionsrecht helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Transportrecht, Speditionsrecht, Spediteurbedingungen, ADSp, Transportbedingungen, Transportversicherung, Speditionsversicherung, Transportversicherungsbedingungen, grenzüberschreitender Güterverkehr, Zollrecht, Recht des Gefahrguttransports und der Bußgeldbestimmungen; Als Verkehrsrechtsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Verkehrsrecht, zu Verkehrsunfällen, Schmerzensgeldansprüchen, Unfallschäden, Folgeschäden, Bußgeldbescheiden, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallpauschalen, Abschleppkosten, Verbringungskosten, Schadensgutachten, Sachverständigengutachten, Unfallgutachten, Quotenvorrecht, Unfallkosten, Rechtsanwaltskosten; Verkehrsunfallabwicklung, Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz; Widerspruchsverfahren nach Bußgeldbescheid; Rechtsmittelverfahren im Verkehrsstrafrecht; im Erbrecht helfen wir Ihnen weiter bei Fragen zu Pflichtteilsansprüchen, Enterbung, Erbeinsetzung, Vermächtnissen, Erbverträgen, Erbschaftssteuer, Steuerfreibeträgen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Auskunftsklagen gegen Erbschaftsbesitzer; im Arbeitsrecht können wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern helfen bei Kündigungsschutzklagen, Urlaubsabgeltung, Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Abmahnungen, Ausbildungsverhältnissen, Fragen des Betriebsrates, Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung; Scheidungsanwalt in Osnabrück | Fachanwältin/Fachanwalt für Familienrecht | Fachanwalt für Familienrecht | Osnabrück Unfallrecht Anwalt | Fachanwälte für Familienrecht Osnabrück | Scheidungsanwälte Osnabrück | Rechtsanwalt Osnabrück Ehevertrag | Anwalt | Arbeitsrecht | Anwalt für Familienrecht | Berechnung von Kindesunterhalt in der Ausbildung | Rechtsanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt für Scheidungsrecht | Osnabrück Rechtsanwalt Arbeitsrecht | Kündigung Arbeitsrecht | 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Erbrecht

 

Erbschaftsteuer

Erbschaftssteuer

 

 

 

Bei der Erbschaftsteuer haben sich seit 2010 einige Änderungen hinsichtlich der Steuersätze ergeben aber insbesondere auch im Hinblick auf die Versteuerung von Betrieben und Firmen, die im Wege der Erbschaft übernommen werden. Hier gibt es Besonderheiten bei der Betriebsnachfolge zu beachten, um die Erbschaftsteuer gering zu halten. im Übrigen gibt es für Angehörige so genannte Versorgungsfreibeträge, sowie weitere Freibeträge. Schenkungen vor der Erbschaft müssen ebenfalls berücksichtig werden.

 

 

Grundsätzliche Berechnung der Erbschaftssteuer

 

Die Erbschaftssteuer ist nahezu identisch mit der Schenkungssteuer. Es gelten für beide die gleichen Steuersätze. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nach der Höhe des geschenkten oder ererbten Vermögens. Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es auch verschiedene Steuerklassen, nach denen das Vermögen, das den Steuerfreibetrag übersteigt, zu versteuern ist.

 

Der Tag, an dem die Erbschaft anfällt ist für die Erbschaftssteuer maßgeblich. Das bedeutet, dass beispielsweise beim Erwerb von Aktien oder Wertpapieren durch eine Erbschaft, der Kurswert der Aktien oder Wertpapiere am Todestag entscheidend ist. Insbesondere bei Aktien kann dies deutliche Unterschiede ergeben.

 

Folgende Steuerfreibeträge und Steuerklassen sind gem. §§ 15 und 16 ErbStG vom Gesetzgeber bestimmt worden:

 

Verwandtschaftsverhältnis

Steuerklasse (§ 15 ErbStG)

Freibetrag (§ 16 ErbStG)

 

für Ehepartner

 

I

500.000 ¤

für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder

I

400.000 ¤

 

für Enkelkinder

 

I

200.000 ¤

für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft

 

I

100.000 ¤

für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner

II

20.000 ¤

für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft

III

20.000 ¤

Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

III

500.000 ¤

Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

III

20.000 ¤

 

Der Betrag, der den ererbten oder geschenkten Freibetrag dann übersteigt, ist dann je nach Höhe und Steuerklasse entsprechend dem Verwandtschaftsgrad zu versteuern mit unterschiedlichen Steuersätzen. Der Betrag ist zuvor auf volle 100,00 ¤ nach unten abzurunden. Für Erbschaften und Schenkungen nach dem 01.01.2010 gelten dann folgende Steuersätze:

 

Den Freibetrag übersteigender Erwerb bis einschließlich…

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

75.000 ¤

7%

15%

30%

300.000 ¤

11%

20%

30%

600.000 ¤

15%

25%

30%

6.000.000 ¤

19%

30%

30%

13.000.000 ¤

23%

35%

50%

26.000.000 ¤

27%

40%

50%

über 26.000.000 ¤

30%

43%

50%

 

 

Besonderheiten bei Betriebsnachfolge

 

Eine Ausnahme gilt für Betriebsnachfolger. Unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis gilt beim Erwerb eines Betriebes oder eine Firma durch Erbschaft immer die Steuerklasse I. Grundsätzlich unterliegen nur 15% des betrieblichen Vermögens der Erbschaftssteuer, wenn es zu einer Betriebsnachfolge kommt. Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich eine Betriebsübernahme vorliegt und der Betrieb fortgeführt wird. Um festzustellen, ob eine Betriebsübernahme vorliegt bzw. sicherzustellen, dass der Betrieb tatsächlich übernommen wird und Angestellte nicht entlassen werden, wird das so genannte Lohnsummenmodell angewendet. Danach liegt eine Betriebsübernahme vor, wenn der Betrieb mindestens 5 Jahre fortgeführt wird und die zusammengerechneten Löhne in diesen 5 Jahren das 4fache der ursprünglichen Löhne zum Zeitpunkte des Jahres des Betriebsübergangs betragen. Wird diese Lohnsumme nicht erreicht, kann alternativ auch ein Zeitraum von 10 Jahren gewählt werden, in denen der Betrieb fortgeführt wird. Erreichen die in diesem Zeitraum gezahlten Löhne das 7fache der ursprünglichen Löhne, ist der Erwerb des Betriebes durch Erbschaft ebenfalls zu 85% steuerfrei und es müssen nur 15% des ererbten betrieblichen Vermögens versteuert werden.

 

Wird der Betrieb vor Ablauf der entsprechenden Jahresfristen ganz oder auch nur teilweise verkauft, fällt die Erbschaftsteuer nachträglich an.

 

Weiterhin gibt es einen Schonbetrag für Kleinbetriebe. Wenn 15% des betrieblichen Vermögens einen Betrag von 150.000,00 ¤ nicht übersteigen, so ist auch dieser Betrag steuerfrei.

 

Soweit das erbschaftssteuerpflichtige Betriebsvermögen den Schonbetrag von 150.000,00 ¤ übersteigt, wird nicht mehr der gesamte Schonbetrag berücksichtigt. Liegt ein erbschaftssteuerpflichtiges Betriebsvermögen von 200.000,00 ¤ vor, so wird der Schonbetrag von 150.000,00 ¤ um 50.000,00 ¤ überschritten. Um die Hälfte des Überschreitensbetrages (25.000,00 ¤) vermindert sich der Schonbetrag. Mithin liegt nur noch ein Schonbetrag von 125.000,00 ¤ vor. Dieser wird von dem erbschaftssteuerpflichtiges Betriebsvermögen von 200.000,00 ¤ abgezogen, so dass nur noch 75.000,00 ¤ der Erbschaftssteuer unterliegen.

 

 

Versorgungsfreibeträge

 

Neben den Freibeträgen gem. § 16 ErbStG gibt es noch den so genannten Versorgungsfreibetrag, der vor der Errechnung der Erbschaftsteuer von Erbe abzuziehen ist. Bei überlebenden Ehegatten oder überlebenden Lebenspartnern wird ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag von 256.000,00 ¤ gewährt.

 

Kinder und Adoptivkinder im Sinne der Steuerklasse I erhalten zudem je nach Alter einen Versorgungsfreibetrag, in folgenden Höhen:

- bis zu einem Alter von 5 Jahren 52.000,00 ¤,

- bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000,00 ¤

- bei einem Alter von mehr als 10 Jahren bis zu 15 Jahren 30.700,00 ¤

- bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500,00 ¤

- bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27.

  Lebensjahres10.300,00 ¤

 

Weitere Freibeträge und steuerfreies Erbe

 

Bestimmte Erbgegenstände unterfallen nicht der Erbschaftssteuer.

 

Hierzu zählt Hausrat bis zu einem Wert von 41.000,00 ¤, wenn der Erbe ein Erbe der Steuerklasse I ist und bis zu 12.000,00 ¤, wenn der Erbe eine Erbe der Steuerklasse II oder III ist.

 

Weiterhin ist selbstgenutzter Wohnraum ausgenommen, der von einem Erblasser nach Steuerklasse I stammt, wenn der Erbe die Nutzung mindestens 10 Jahre aufrechterhält und die Immobilie selbst nutzt. Außerdem darf der Wohnraum 200m² nicht übersteigen, wenn Kinder diesen erben.

 

Zudem sind Grundbesitz und Teile von Grundbesitz oder Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive von der Erbschaftssteuer zu 60% ihres Wertes ausgenommen. Zu 85% kann Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz von der Erbschaftssteuer ausgenommen sein, wenn die Erhaltung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden oder sind.

 

Soweit diese Gegenstände oder der Grundbesitz der Denkmalpflege unterstellt wird, kann er sogar in vollem Umfang steuerfrei sein.

 

 

(Von Lars Erdmann)

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Stand: 22.09.2018