Neben dem
Zugewinnausgleichsanspruch oder falls dieser durch Ehevertrag
ausgeschlossen worden ist, wird familiengerichtlich auch häufig die
Frage diskutiert, ob ein Ehegatte (häufig die Ehefrau), die im Betrieb
Ihres Mannes mitgearbeitet hat, einen Ausgleichsanspruch hat, wenn
durch ihre Mitarbeit der Ehemann Vermögen geschaffen hat. Ähnliches
gilt bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder wenn nicht in einem
Unternehmen mitgearbeitet wird, sondern beispielsweise gemeinsam ein
Haus oder sonstiges Vermögen angeschafft wird.
Fraglich ist dann,
inwieweit ein Ehegatte, der im Betrieb des anderen Ehegatten
mitgearbeitet hat, Ausgleichsansprüche neben den familienrechtlichen
Ansprüchen hat und auch Ansprüche aus den gesetzlichen Regelungen zur
BGB-Gesellschaft, den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
oder aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen kann.
Unterscheidung
zwischen den Ansprüchen
Sind Ehepartner für den
Betrieb des anderen Ehegatten tätig, so kann dies entweder auf
vertraglicher Grundlage oder aufgrund besonderer Absprache erfolgen.
Regelmäßig liegen schon aus steuerrechtlichen Erwägungen
Arbeitsverträge vor. Gelegentlich werden auch gesellschaftsrechtliche
Vereinbarungen getroffen, die dann vorrangig für spätere
Auseinandersetzungen gelten. In aller Regel handelt es sich im Rahmen
von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen um die Einräumung von
Minderheitsbeteiligungen an der Firma des jeweils anderen Ehegatten.
Häufig gibt es jedoch auf gar keine schriftliche oder mündliche
Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Entsprechend dieser
unterschiedlichen rechtlichen Bewertungsgrundlagen ist für das
Bestehen von Ausgleichsansprüchen zu differenzieren.
Fehlen vertragliche
Regelungen erfolgte jedoch die Mitwirkung eines Ehegatten durch
Arbeitsleistung, so können Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern der
Ehe aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Besteht allerdings eine
vertragliche Vereinbarung ist fraglich, ob darüber hinaus noch
Ansprüche in Betracht kommen.
Ausgleichsansprüche
aus einer BGB-Gesellschaft
Haben die Ehegatten eine
vertragliche Vereinbarung über eine gemeinsame Unternehmensgründung
oder Unternehmensführung oder ist diese zumindest für die Eheleute
eine gelebte Praxis, kann ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn die
Eheleute sich trennen und die Unternehmung nicht weiter fortführen.
Dabei ist nicht entscheidend, ob die Firma oder das Unternehmen formal
nur einen Ehegatten als Inhaber ausweist. Es kann sich um eine so
genannte BGB-Innengesellschaft handeln, die aufgrund der Auflösung zu
Ausgleichsansprüchen führen kann.
Mit Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 28.09.2005 (AZ: XII ZR 189/02) hat dieser
entschieden, dass eine gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
auch neben dem Zugewinnausgleichsanspruch bestehen kann und nicht erst
dann zum Tragen kommt, wenn ein Zugewinnausgleich zu einem unbilligen
Ergebnis führt oder ausgeschlossen ist.
Nach Beendigung
Innengesellschaft kommt ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung
eines Auseinandersetzungsguthabens nach §§ 738ff. BGB in Betracht.
Dabei ist vom Bundesgerichtshof mittlerweile auch die voreheliche
BGB-Innengesellschaft anerkannt, sofern zumindest durch schlüssiges
Verhalten eine Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis vor der Ehe
begründet worden ist (BGH Urteil vom 28.09.2005, AZ: XII ZR 189/02 und
BGH Urteil vom 06.07.2011, AZ: XII ZR 190/08). Auch sind solche
Ausgleichsansprüche für die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom
Bundesgerichtshof anerkannt worden (Urteil vom 09.07.2008 AZ: XII ZR
39/06).
In letzter Zeit wurde
verstärkt auf einen Ausgleich über die BGB-Innengesellschaft aus
Praktikabilitätsgründen und aufgrund der Feststellung, dass der
Interessenlage oftmals mit der Auseinandersetzung in Anwendung
gesellschaftlicher Grundsätze besser gedient ist (BGH FamRZ 1999 S.
1583), zurückgegriffen, obwohl dies nur schwerlich mit den Erfordernis
eines schlüssig zustande gekommenen Vertrages zu vereinbaren ist.
Grundsätzlich dient die
Schaffung der Ausgleichsansprüche im Rahmen einer
BGB-Innengesellschaft im weitesten Sinne einem Billigkeitsaustausch.
Diese Regelungen sind aber dann nicht heranzuziehen, wenn andere,
insbesondere arbeitsvertragliche Regelungen in Betracht kommen.
Dementsprechend können Ansprüche nach den Grundsätzen der
BGB-Innengesellschaft nicht für die Zeit eines bestehenden
Arbeitsvertrages zwischen den Ehegatten begründet werden. Hat
beispielsweise die Ehefrau auf der Basis eines Arbeitsvertrages im
Unternehmen ihres Mannes mitgearbeitet und hierfür einen Ausgleich
durch die Zahlung von Arbeitslohn erhalten, kommen
gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche nicht mehr in Betracht.
Etwas anderes ist nur denkbar, wenn die Vergütung für die geleistete
Arbeitstätigkeit gemessen am Arbeitsvertrag unbillig und unangemessen
ist.
Nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 28.09.2005 (AZ: XII ZR 189/02) hat der
Umstand, dass die Ehegatten im Rahmen des Ehevertrages den Zugewinn im
Scheidungsfall ausgeschlossen haben oder eine Gütertrennung vereinbart
haben, zunächst keine Auswirkungen auf das Bestehen
gesellschaftsrechtlicher Ansprüche. Denn in seiner Entscheidung hat
der BGH festgestellt, dass ein gesellschaftsrechtlicher
Ausgleichsanspruch auch grundsätzlich neben einem Zugewinnanspruch in
Betracht kommen kann (BGH NJW 2006, S. 1268). Mithin schließt ein der
Verzicht auf einen Zugewinnausgleich im Scheidungsfall, auch im Rahmen
einer notariellen Urkunde, das Bestehen eines gesellschaftsrechtlichen
Ausgleichsanspruchs nicht aus.
Erforderlich ist aber
immer, dass eine BGB-Innengesellschaft vorliegt. Notwendig dafür ist,
dass entweder der eine Ehegatte nach außen hin als alleiniger Inhaber
auftritt, im Innenverhältnis jedoch die Ehegatte das Unternehmen
gemeinsam führen oder tatsächlich auch nach außen das Unternehmen oder
die Firma von beiden Ehegatten geführt und vertreten wird.
Voraussetzung dafür ist, dass beide Ehegatten gleichberechtigte im
Betrieb mitwirken und ebenfalls beide Ehegatten ihre berufliche
Tätigkeit auch als gemeinschaftliche, gleichrangige Tätigkeit
empfunden haben (BGH FamRZ 1990, S. 1219). Folglich setzt dies in
subjektiver Hinsicht eine dementsprechende Willensbildung beider
Ehepartner voraus, die ihrem Zweck nach über die Verwirklichung der
Ehegemeinschaft hinausgeht. Beide Ehegatten müssen gemeinschaftlich
nicht nur den Aufbau eines Unternehmens beabsichtigt haben, sondern
auch eine Vermögensbildung betrieben haben, die über die
Verwirklichung der reinen Ehegemeinschaft hinausgeht.
Nach Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist die Begründung einer BGB-Innengesellschaft
auch dann möglich, wenn zwar keine gemeinschaftlichen oder
gleichberechtigten Arbeitsleistungen vorliegen, jedoch langfristige
Investitionen in das Vermögen des anderen Ehegatten vorgenommen wurden
(BGH FamRZ 1999, S. 1580 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, S. 1080).
Ausgleichsansprüche
aufgrund aufgrund unbenannter Zuwendungen nach den Grundsätzen des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Sofern Ausgleichsansprüche
aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen nicht in Betracht
kommen, besteht noch die Möglichkeit, einen Ausgleichsanspruch nach
den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht zu
ziehen, da es sich bei der Arbeitsleistung um so genannte
ausgleichspflichtige ehebezogene Zuwendungen handeln könnte.
Ehebezogene Zuwendungen liegen vor, wenn ein Ehegatte dem anderen
einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur
Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der
ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt.
Die gesetzlich normierten
Zugewinnausgleichsregeln sind zwar eigentlich vorrangiges Recht,
jedoch lässt die Rechtsprechung die Anwendung des Regeln über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
mitunter als
Korrektiv gegen krass ungerechte Ergebnisse in Ausnahmefällen zu (BGH
FamRZ 2005, S. 1974 und BGH FamRZ 1994, S. 503). Dafür muss allerdings
das Ergebnis der Durchführung des Zugewinnausgleichs zu einer
schlechthin unzumutbare Vermögenslage für
den zuwendenden Ehegatten
führen. Die Anpassung nach § 313 BGB ist dann von dem zuwendenden
Ehegatten zu beantragen und ergibt sich gerade nicht mehr kraft
Gesetz.
So wurde in der
Rechtsprechung eine Anpassung nach § 313 BGB vorgenommen, wenn
Leistungen (teilweise) an den anderen Ehegatten zugewendet wurden, die
ein Ehegatte aufgrund einer schweren Verletzung erhalten hat oder aber
auch Fälle in denen ein Ehegatten dem anderen während der
Verlobungszeit für die Bebauung von dessen Grundstück erhebliche
Zuwendungen gemacht hat bzw. ein Ehegatte dem anderen unter
Vorsorgegesichtspunkten ein Wertpapierdepot übertragen und die Ehe
dann nach kurzer Zeit geschieden wurde (BGH FamRZ 1994, S. 503).
Ein Anwendung der
Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wurde hingegen für den
Fall abgelehnt, dass die Zugewinnausgleichsansprüche verjährt sind
(OLG Düsseldorf NJW-R 2003, S. 793).
Das reine Erbringen von
Arbeitsleistungen im Betrieb des anderen Ehegatten ist jedoch kein
Fall für Ausgleichsansprüche aufgrund des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehegatte
teilweise ein entsprechendes Gehalt erhalten hat. Darüber hinaus
lassen sich Arbeitsleistungen nicht unter den vom Bundesgerichtshof
geformten Begriff der unbenannten Zuwendungen subsumieren, um deren
Rückabwicklung es im Rahmen der Billigkeitserwägungen, die zur
Anwendung des § 313 BGB führen, ursprünglich ging. Arbeitsleistungen,
die ein Ehegatte zugunsten seines Ehepartners erbringt und mit denen
er dessen Vermögen steigert, können schon begrifflich nicht als
Zuwendungen verstanden werden, da das Gesetz unter einer Zuwendung nur
die Übertragung von Vermögenssubstanz und nicht das
Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitskraft versteht. Denn während eine
Zuwendung (beispielsweise in geldlicher Form) das Vermögen des
Empfängers in gleicher Weise mehrt, wie es das Vermögen des Gebers
mindert, ist dies bei Arbeitsleistungen gerade nicht der Fall, da
keine entsprechende, unmittelbare Vermögensminderung stattfindet.
Ausgleichsansprüche
aus eigengearteter familienrechtlicher Vereinbarung nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (familienrechtlicher
Vertrag besonderer Art)
Liegen die Voraussetzungen
der BGB-Innengesellschaft nicht vor, wenn beispielsweise die Mitarbeit
des Ehepartners nicht auf einer gleichberechtigten Mitarbeit beruht
und/oder keine eheüberschreitender Zweck gegeben ist, so kann
ausnahmsweise durch schlichte Mitarbeit ein Ausgleichsanspruch
begründet werden. Denn auch wenn der Bundesgerichtshof
Arbeitsleistungen nicht unter den Begriff der unbenannten Zuwendungen
subsumiert, so stellen Arbeitsleistungen nichtsdestotrotz
wirtschaftlich betrachtet durchaus eine geldwerte Leistung dar, ebenso
wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Der Bundesgerichtshof hat
in diesen Fällen bereits einige Male das Vorliegen eines
familienrechtlichen Vertrags besonderer Art aufgrund der konkreten
Einzelfallumstände angenommen (BGH FuR 1994, S. 201) Auf diesen
(stillschweigend) geschlossenen Vertrag wendet der BGH ebenfalls die
Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an.
Die Rechtsprechung hat
dafür eine Reihe von Voraussetzungen entwickelt (BGH FamRZ 1994, S.
1167). Es bedarf zunächst einer Vergrößerung des Vermögens auf Seiten
des einen Ehegatten hervorgerufen durch die Arbeitsleistung des
anderen, wobei das erhöhte Vermögen auch beim begünstigen Ehegatten
noch vorhanden sein muss. Zudem muss die Arbeitsleistung ganz
erheblich über ehetypische Gefälligkeiten hinausgehen und von einer
gewissen Dauer und Regelmäßigkeit sein. Ein Ausgleichsanspruch
aufgrund des besonders gearteten familienrechtlichen Vertrages besteht
nur, wenn die Arbeitsleistung ganz wesentlich über die
Unterhaltspflicht oder die im Rahmen der Ehe geschuldete
Beistandspflicht hinausgeht und es keine entsprechende Gegenleistung
gegeben hat. Darüber hinaus gilt auch hier, dass die Aufrechterhaltung
des bestehenden Vermögensstandes für den zuwendenden Ehegatten
unzumutbar bzw. untragbar sein muss (BGH FamRZ 2003, S. 230).
Sofern diese
Voraussetzungen vorliegen, kann ein so genannter eigengearteter familienrechtlicher
Vertrag gegeben sein. Allerdings können aus einem familienrechtlichen
Vertrag eigener Art nur Ansprüche erwachsen, wenn kein hinreichender
bzw. vorrangig zu beachtender güterrechtliche Ausgleich erfolgt.
Daneben ist auch jede die entsprechenden Leistungen betreffende
Parteiabrede vorrangig zu bewerten.
(Von
Lars Erdmann)
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