Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück

Kanzlei Dr. Erdmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt in Osnabrück | Erbrecht | Verkehrsrecht | Arbeitsrecht | Baurecht | Insolvenzrecht | Mietrecht | Eherecht | Scheidungsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; als Rechtsanwälte im Transportrecht und Speditionsrecht helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Transportrecht, Speditionsrecht, Spediteurbedingungen, ADSp, Transportbedingungen, Transportversicherung, Speditionsversicherung, Transportversicherungsbedingungen, grenzüberschreitender Güterverkehr, Zollrecht, Recht des Gefahrguttransports und der Bußgeldbestimmungen; Als Verkehrsrechtsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Verkehrsrecht, zu Verkehrsunfällen, Schmerzensgeldansprüchen, Unfallschäden, Folgeschäden, Bußgeldbescheiden, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallpauschalen, Abschleppkosten, Verbringungskosten, Schadensgutachten, Sachverständigengutachten, Unfallgutachten, Quotenvorrecht, Unfallkosten, Rechtsanwaltskosten; Verkehrsunfallabwicklung, Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz; Widerspruchsverfahren nach Bußgeldbescheid; Rechtsmittelverfahren im 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Unterhaltsrecht

 

Elternunterhalt

Unterhalt

 

 

Der Elternunterhalt

 

Elternunterhalt stellt die rechtliche Verpflichtung der Kinder dar, Unterhaltszahlungen für den Lebensbedarf der Eltern zu leisten. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in den §§ 1601ff. BGB. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern gegenüber auch zum Unterhalt verpflichtet. Der Bedarf wird beim Elternunterhalt jedoch nicht nach am Einkommen oder dem Vermögen des Kindes bestimmt. Lebt der Elternteil in einem eigenen Hausstand, richtet sich der Bedarf nach dem Existenzminimum. Dies wird in aller Regel durch den Anspruch auf Grundsicherung gewährleistet.

 

Die Frage nach dem Elternunterhalt stellt sich häufig aber, wenn ein Elternteil oder beide Eltern in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind und die eigene Rente der Eltern und die Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die Pflegekosten oder Heimkosten abzudecken. Der Bedarf ist dann höher, als das Existenzminimum.

 

Nach dem Einsatz des eigenen Einkommens und des eigenen Vermögens eines Elternteils sowie den Zahlungen aus der Pflegeversicherung, die je nach der gewährten Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen abdecken, besteht oftmals noch immer eine finanzielle Lücke, die geschlossen werden muss. Zudem ist neben dem heranzuziehenden Vermögen des unterhaltsbedürftigen Elternteils auch der primär unterhaltspflichtige Ehegatte heranzuziehen. Ist dieser nicht leistungsfähig, ebenfalls bedürftig oder schon verstorben, können erst die Kinder des unterhaltsbedürftigen Elternteils herangezogen werden.

 

In aller Regel machen die Eltern gegen ihre Kinder den Unterhaltsanspruch nicht geltend, sondern beantragen Unterstützung bei den Trägern der Sozialhilfe, die dann zunächst einspringen. Die Sozialhilfeträger ihrerseits, insbesondere die Sozialämter, wenden sich zunächst an den anderen Elternteil oder Ehegatten des Unterhaltsbedürftigen als primären Unterhaltsschuldner. Hinzukommt, dass Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren von den Eltern an die Kinder oder andere nahe Verwandet vorgenommen worden sind, vom Sozialamt wegen Bedürftigkeit gem. § 528 BGB zurückgefordert werden können.

 

Wenn der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils ebenfalls nicht leistungsfähig ist oder schon verstorben ist, werden die Kinder für den Unterhalt herangezogen. Um deren Einkommensverhältnisse festzustellen und festzustellen, ob von den eigenen Kindern Elternunterhalt geschuldet wird, müssen die Einkommensverhältnisse geklärt werden und die Sozialämter fordern die Kinder zur Auskunft über ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse auf.

 

Allerdings gilt, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil in der Beweislast ist für die Angemessenheit der Heim- und Pflegekosten und muss diese nachweisen, wenn ein zum Unterhalt verpflichtetes Kind die Angemessenheit bestreitet. Gleiches gilt auch für den Sozialhilfeträger. Dieser muss gegenüber den Kindern die Angemessenheit der Bedarfskosten nachweisen.

 

 

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger

 

Der Unterhaltsanspruch steht zwar grundsätzlich den Eltern zu. Da die Lücke bei den Pflegekosten oftmals durch die Vorleistung der Sozialämter geschlossen wird und die Eltern häufig einen Unterhaltsanspruch gegenüber den eigenen Kindern haben, geht dieser Unterhaltsanspruch der Eltern gem. § 94 SGB XII auf das Sozialamt über, so weit von dort Leistungen erbracht werden. Das Sozialamt kann dann den Unterhaltsanspruch der Eltern im eigenen Namen geltend machen.

 

Der Elternunterhaltsanspruch, der durch das Sozialamt geltend gemacht werden kann, kann aber nicht durch einen Verwaltungsakt festgelegt werden, sondern muss vor dem Familiengericht eingeklagt werden.

 

Um den Elternunterhaltsanspruch berechnen zu können, schreibt das Sozialamt regelmäßig die Kinder an und verlangt Auskunft über deren Einkommensverhältnisse. Gegenüber dem Sozialamt müssen dann die Einkommens- und Vermögensverhältnissen gem. § 1605 BGB offen gelegt werden und es muss Auskunft nebst Belegen erteilt werden.

 

 

Die Berechnung des Elternunterhalts

 

Beim Elternunterhalt gilt auch, dass das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist, wie auch bei den anderen Unterhaltsarten. Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass vom Einkommen die monatlichen Fahrtkosten zu Besuchen der Eltern im Pflegeheim einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

 

Darüber hinaus dürfen 5% des Gesamtbruttoeinkommens und zusätzlich 20% aus den die Beitragsbemessungsgrenze (5.950,00 ¤ für das Jahr 2013) übersteigenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Einkünften für eine sekundäre Altersvorsorge verwenden und in Abzug bringen. Bei Selbstständigen gilt, dass diese bis zu 25% ihrer Einkünfte für die Altersvorsorge verwenden dürfen und dies in Abzug zu bringen ist.

 

Weiterhin gibt es eine Besonderheit beim Wohnvorteil zu beachten. Wohingegen bei anderen Unterhaltsansprüchen der objektive Wert der bewohnten Immobilie zu berücksichtigen ist, also das, was eine vergleichbare Immobilie üblicherweise an Mieteinnahmen erzielen würde, wird der Wohnwert beim Elternunterhalt danach bestimmt, was als angemessener Wohnwert anzusehen ist (BGH Urteil vom 19.03.2003, AZ: XII ZR 123/00). Der Wohnwert bestimmt sich somit danach, was das unterhaltspflichtige Kind eigentlich an Miete für sich gemessen an seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen aufgewendet hätte.

 

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches, den die Eltern gegenüber den eigenen Kindern haben, gilt es verschiedene Besonderheiten zu beachten, die sonst bei der Unterhaltsberechnung nicht zur Anwendung kommen. Grundsätzlich gilt jedoch auch hier, dass neben der Bedürftigkeit eines Elternteils auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes vorhanden sein muss. Bei der Leistungsfähigkeit gelten erhöhte Selbstbehaltssätze, anders als bei sonstigen Unterhaltsansprüchen. So gelten für die eigenen Kinder Selbstbehaltssätze von 1.800,00 ¤ und falls diese verheiratet sind ein weiterer Selbstbehalt von zusätzlichen 1.440,00 ¤ für den weiteren Ehegatten. Insbesondere kann hier von besonderer Bedeutung sein, wenn das unterhaltspflichtige Kind selbst verheiratet ist und seinerseits wiederum auch noch Ehegatten oder Kindern unterhaltspflichtig ist.

 

Konkrete Berechnung des Elternunterhalts:

 

Die Pflegekosten des Elternteils betragen 3.500,00 ¤. Diese werden abgedeckt durch eine eigene Rente von 900,00 ¤ und 1.550,00 ¤ aus der Pflegeversicherung. Es entsteht ein ungedeckter Bedarf von 1.050,00 ¤.

 

Pflegekosten 3.500,00 ¤
abgedeckt durch Rente  -900,00 ¤
Leistungen aus Pflegeversicherung (Pflegestufe  III) -1.550,00 ¤
ungedeckter Bedarf 1.050,00 ¤

 

Es ist nun zu prüfen, ob dieser Bedarf abgedeckt werden kann durch einen Elternunterhaltsanspruch gegen das eigene Kind.

 

Der Sohn ist unverheiratet, verdient 3.500,00 ¤ netto, hat einen monatlichen Wohnvorteil von 450,00 ¤, berufsbedingte Aufwendungen von 250,00 ¤ und bedient eine private Altersvorsorge von monatlich 120,00 ¤, die einkommensmindernd zu berücksichtigen ist.

 

Bei einem Selbstbehalt von 1.800,00 ¤ ergibt sich folgende Berechnung:

 

Nettoeinkommen des Kindes 3.500,00 ¤
Wohnvorteil  450,00 ¤
berufsbedingte Aufwendungen -250,00 ¤
private Altervorsorge -120,00 ¤
bereinigtes Nettoeinkommen 3.580,00 ¤
abzüglich Selbstbehalt -1.800,00 ¤
verbleibend 1.780,00 ¤
davon 50% 890,00 ¤

 

Da von dem bereinigten Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes noch immer 50% dem unterhaltspflichtigen Kind bleiben müssen, ergibt sich ein maximaler Elternunterhaltsanspruch von 890,00 ¤. Es verbleibt ein weiterhin ungedeckter Bedarf von 160,00 ¤.

 

Was im Detail für die Ermittlung des bereinigten unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist,  hängt vom Einzelfall ab und von den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

 

Etwas anderes kann sich außerdem ergeben, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist und der Ehegatte eigenes Einkommen hat. In diesem Fall kann das Einkommen des anderen Ehegatten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes haben und es wirkt sich der erhöhte Selbstbehalt zusätzlich aus.

 

Bei den gleichen Einkommensverhältnissen wie zuvor, allerdings mit dem Unterschied, dass die Ehefrau des eigenen unterhaltspflichtigen Kindes ein Nettoeinkommen von 1.300,00 ¤ hat, berufsbedingte Aufwendungen von 120,00 ¤ und eine private Altersvorsorge von 100,00 ¤ ergibt sich folgende Berechnung:

 

Nettoeinkommen des Kindes 3.500,00 ¤
Wohnvorteil  450,00 ¤
berufsbedingte Aufwendungen -250,00 ¤
private Altervorsorge -120,00 ¤
bereinigtes Nettoeinkommen des Kindes 3.580,00 ¤
zzgl. Nettoeinkommen des Ehegatten 1.300,00 ¤
berufsbedingte Aufwendungen des Ehegatten -120,00 ¤
private Altervorsorge des Ehegatten -100,00 ¤
bereinigtes Nettoeinkommen des Ehegatten 1.080,00 ¤
Gesamteinkommen beider Eheleute 4.660,00 ¤
abzüglich Selbstbehalt -3.240,00 ¤
Zwischensumme 1.420,00 ¤
abzüglich 10% Haushaltsersparnis -142,00 ¤
verbleibend 1.278,00 ¤
davon 50% 639,00 ¤
zzgl. Selbstbehalt 3.240,00 ¤
Familienselbstbehalt insgesamt 3.879,00 ¤

 

Der Selbstbehalt wird in diesem Fall auf 3.240,00 ¤ erhöht. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte erhöht den Selbstbehalt um weitere 1.440,00 ¤. Weiterhin führt das Zusammenleben zu einer 10%igen Haushaltsersparnis, die berücksichtigt werden muss.

 

Der Anteil des unterhaltspflichtigen Ehegatten am Gesamteinkommen von 4.660,00 ¤ beider Eheleute beträgt in diesem Beispiel ca. 76,8% (=3.580,00 ¤ zu 1.080,00 ¤).

 

Der Familienselbstbehalt beläuft sich auf insgesamt 3.879,00 ¤, welchen die Eheleute zum Leben als eigenen Bedarf benötigen. Hieran muss sich der unterhaltspflichtige Ehegatte im Verhältnis seines Einkommens zum Gesamteinkommen nämlich mit 76,8% beteiligten. Das bedeutet, dass von den 3.879,00 ¤, welche die Eheleute als Familienselbstbehalt benötigen, der unterhaltspflichtige Ehegatte 76,8% tragen muss, oder 2.979,07 ¤. Da der unterhaltspflichtige Ehegatte ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.580,00 ¤ hat, verbleiben davon 600,93 ¤ von seinem Einkommen, die für den Unterhaltsanspruch des Elternteils zur Verfügung stehen. Darüber hinaus besteht kein Unterhaltsanspruch. In diesem Beispiel bleibt damit ein noch größerer ungedeckter Bedarf bestehen, den das Sozialamt abdecken muss.

 

 

Die Heranziehung des Vermögens und das Schonvermögen

 

Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber den Eltern des unterhaltspflichtigen Kindes besteht beim Elternunterhalt anders als beim Kindesunterhalt nicht. Soweit das Einkommen des  unterhaltspflichtigen Kindes   nicht ausreicht, um den Bedarf der Eltern sicher zu stellen, kann deren Vermögen aber zur Bedarfsdeckung herangezogen werden. Allerdings hat der BGH den Zugriff auf das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes beschränkt. Es besteht ein so genanntes Schonvermögen. Das Vermögen von Kindern in Höhe von 5% des aktuellen Bruttomonatseinkommens hochgerechnet auf die bisherigen Berufsjahre zuzüglich 4% Zinsen pro Jahr für diese Zeit, ist als Schonvermögen anzusehen (BGH Beschluss vom 17.08.2013, AZ: XII ZB 269/12). Das bedeutet, dass einem Arbeitnehmer mit 25 Jahren beruflicher Tätigkeit und einem Bruttojahreseinkommen von 50.000,00 ¤ ein Schonvermögen von ca. 107.109,00 ¤ für den Zeitraum von 25 Jahren zustehen, die nicht zum Unterhalt der Eltern herangezogen werden dürfen.

 

Auch eine angemessene Immobilie kann nicht für Unterhaltszahlungen herangezogen werden und deren Verwertung verlangt werden. Beim selbst bewohnten Eigenheim handelt es sich um zusätzliches Schonvermögen (BGH Beschluss vom 17.08.2013, AZ: XII ZB 269/12)

 

 

Verwirkung des Elternunterhalt

 

Hinzukommt, dass die Unterhaltspflicht auch entfallen kann, wenn sie grob unbillig wäre. Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Insbesondere kommt dies in Betracht, wenn die Eltern gegenüber den eigenen Kindern ihre Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt haben oder sonst schwerwiegende Verfehlungen begangen haben. Dann gilt es im Detail zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwirkung gem. § 1611 BGB vorliegen.

 

 

Mehrere Kinder

 

Haben die unterhaltsbedürftigen Eltern mehrere Kinder mit Einkommen, so haften die Kinder dabei dann gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig für den Elternunterhalt im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse.

 

 

 

(Von Lars Erdmann)

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Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; als Rechtsanwälte im Transportrecht und Speditionsrecht helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Transportrecht, Speditionsrecht, Spediteurbedingungen, ADSp, Transportbedingungen, Transportversicherung, Speditionsversicherung, Transportversicherungsbedingungen, grenzüberschreitender Güterverkehr, Zollrecht, Recht des Gefahrguttransports und der Bußgeldbestimmungen; Als Verkehrsrechtsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Verkehrsrecht, zu Verkehrsunfällen, Schmerzensgeldansprüchen, Unfallschäden, Folgeschäden, Bußgeldbescheiden, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallpauschalen, Abschleppkosten, Verbringungskosten, Schadensgutachten, Sachverständigengutachten, Unfallgutachten, Quotenvorrecht, Unfallkosten, Rechtsanwaltskosten; Verkehrsunfallabwicklung, Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz; Widerspruchsverfahren nach Bußgeldbescheid; Rechtsmittelverfahren im Verkehrsstrafrecht; im Erbrecht helfen wir Ihnen weiter bei Fragen zu Pflichtteilsansprüchen, Enterbung, Erbeinsetzung, Vermächtnissen, Erbverträgen, Erbschaftssteuer, Steuerfreibeträgen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Auskunftsklagen gegen Erbschaftsbesitzer; im Arbeitsrecht können wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern helfen bei Kündigungsschutzklagen, Urlaubsabgeltung, Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Abmahnungen, Ausbildungsverhältnissen, Fragen des Betriebsrates, Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung; Scheidungsanwalt in Osnabrück | Fachanwältin/Fachanwalt für Familienrecht | Fachanwalt für Familienrecht | Osnabrück Unfallrecht Anwalt | Fachanwälte für Familienrecht Osnabrück | Scheidungsanwälte Osnabrück | Rechtsanwalt Osnabrück Ehevertrag | Anwalt | Arbeitsrecht | Anwalt für Familienrecht | Berechnung von Kindesunterhalt in der Ausbildung | Rechtsanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt für Scheidungsrecht | Osnabrück Rechtsanwalt Arbeitsrecht | Kündigung Arbeitsrecht | 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Stand: 22.09.2018