Kanzlei Dr. Erdmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt in Osnabrück | Erbrecht | Verkehrsrecht | Arbeitsrecht | Baurecht | Insolvenzrecht | Mietrecht | Eherecht | Scheidungsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; 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Unterhaltsrecht
Elternunterhalt
Elternunterhalt stellt die rechtliche Verpflichtung der Kinder dar, Unterhaltszahlungen für den Lebensbedarf der Eltern zu leisten. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in den §§ 1601ff. BGB. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern gegenüber auch zum Unterhalt verpflichtet. Der Bedarf wird beim Elternunterhalt jedoch nicht nach am Einkommen oder dem Vermögen des Kindes bestimmt. Lebt der Elternteil in einem eigenen Hausstand, richtet sich der Bedarf nach dem Existenzminimum. Dies wird in aller Regel durch den Anspruch auf Grundsicherung gewährleistet.
Die Frage nach dem Elternunterhalt stellt sich häufig aber, wenn ein Elternteil oder beide Eltern in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind und die eigene Rente der Eltern und die Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die Pflegekosten oder Heimkosten abzudecken. Der Bedarf ist dann höher, als das Existenzminimum.
Nach dem Einsatz des eigenen Einkommens und des eigenen Vermögens eines Elternteils sowie den Zahlungen aus der Pflegeversicherung, die je nach der gewährten Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen abdecken, besteht oftmals noch immer eine finanzielle Lücke, die geschlossen werden muss. Zudem ist neben dem heranzuziehenden Vermögen des unterhaltsbedürftigen Elternteils auch der primär unterhaltspflichtige Ehegatte heranzuziehen. Ist dieser nicht leistungsfähig, ebenfalls bedürftig oder schon verstorben, können erst die Kinder des unterhaltsbedürftigen Elternteils herangezogen werden.
In aller Regel machen die Eltern gegen ihre Kinder den Unterhaltsanspruch nicht geltend, sondern beantragen Unterstützung bei den Trägern der Sozialhilfe, die dann zunächst einspringen. Die Sozialhilfeträger ihrerseits, insbesondere die Sozialämter, wenden sich zunächst an den anderen Elternteil oder Ehegatten des Unterhaltsbedürftigen als primären Unterhaltsschuldner. Hinzukommt, dass Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren von den Eltern an die Kinder oder andere nahe Verwandet vorgenommen worden sind, vom Sozialamt wegen Bedürftigkeit gem. § 528 BGB zurückgefordert werden können.
Wenn der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils ebenfalls nicht leistungsfähig ist oder schon verstorben ist, werden die Kinder für den Unterhalt herangezogen. Um deren Einkommensverhältnisse festzustellen und festzustellen, ob von den eigenen Kindern Elternunterhalt geschuldet wird, müssen die Einkommensverhältnisse geklärt werden und die Sozialämter fordern die Kinder zur Auskunft über ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse auf.
Allerdings gilt, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil in der Beweislast ist für die Angemessenheit der Heim- und Pflegekosten und muss diese nachweisen, wenn ein zum Unterhalt verpflichtetes Kind die Angemessenheit bestreitet. Gleiches gilt auch für den Sozialhilfeträger. Dieser muss gegenüber den Kindern die Angemessenheit der Bedarfskosten nachweisen.
Der Unterhaltsanspruch steht zwar grundsätzlich den Eltern zu. Da die Lücke bei den Pflegekosten oftmals durch die Vorleistung der Sozialämter geschlossen wird und die Eltern häufig einen Unterhaltsanspruch gegenüber den eigenen Kindern haben, geht dieser Unterhaltsanspruch der Eltern gem. § 94 SGB XII auf das Sozialamt über, so weit von dort Leistungen erbracht werden. Das Sozialamt kann dann den Unterhaltsanspruch der Eltern im eigenen Namen geltend machen.
Der Elternunterhaltsanspruch, der durch das Sozialamt geltend gemacht werden kann, kann aber nicht durch einen Verwaltungsakt festgelegt werden, sondern muss vor dem Familiengericht eingeklagt werden.
Um den Elternunterhaltsanspruch berechnen zu können, schreibt das Sozialamt regelmäßig die Kinder an und verlangt Auskunft über deren Einkommensverhältnisse. Gegenüber dem Sozialamt müssen dann die Einkommens- und Vermögensverhältnissen gem. § 1605 BGB offen gelegt werden und es muss Auskunft nebst Belegen erteilt werden.
Beim Elternunterhalt gilt auch, dass das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist, wie auch bei den anderen Unterhaltsarten. Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass vom Einkommen die monatlichen Fahrtkosten zu Besuchen der Eltern im Pflegeheim einkommensmindernd geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus dürfen 5% des Gesamtbruttoeinkommens und zusätzlich 20% aus den die Beitragsbemessungsgrenze (5.950,00 ¤ für das Jahr 2013) übersteigenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Einkünften für eine sekundäre Altersvorsorge verwenden und in Abzug bringen. Bei Selbstständigen gilt, dass diese bis zu 25% ihrer Einkünfte für die Altersvorsorge verwenden dürfen und dies in Abzug zu bringen ist.
Weiterhin gibt es eine Besonderheit beim Wohnvorteil zu beachten. Wohingegen bei anderen Unterhaltsansprüchen der objektive Wert der bewohnten Immobilie zu berücksichtigen ist, also das, was eine vergleichbare Immobilie üblicherweise an Mieteinnahmen erzielen würde, wird der Wohnwert beim Elternunterhalt danach bestimmt, was als angemessener Wohnwert anzusehen ist (BGH Urteil vom 19.03.2003, AZ: XII ZR 123/00). Der Wohnwert bestimmt sich somit danach, was das unterhaltspflichtige Kind eigentlich an Miete für sich gemessen an seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen aufgewendet hätte.
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches, den die Eltern gegenüber den eigenen Kindern haben, gilt es verschiedene Besonderheiten zu beachten, die sonst bei der Unterhaltsberechnung nicht zur Anwendung kommen. Grundsätzlich gilt jedoch auch hier, dass neben der Bedürftigkeit eines Elternteils auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes vorhanden sein muss. Bei der Leistungsfähigkeit gelten erhöhte Selbstbehaltssätze, anders als bei sonstigen Unterhaltsansprüchen. Insbesondere kann hier von besonderer Bedeutung sein, wenn das unterhaltspflichtige Kind selbst verheiratet ist und seinerseits wiederum auch noch Ehegatten oder Kindern unterhaltspflichtig ist.
Darüber hinaus tritt eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt erst bei einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 ¤ jährlich ein.
Sollte dies der Fall sein, kann die konkrete Unterhaltsberechnung für den Elternunterhalt sehr kompliziert werden, da verschiedene Abzugsposten vom Einkommen zu berücksichtigen sind. Hier sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber den Eltern des unterhaltspflichtigen Kindes besteht beim Elternunterhalt anders als beim Kindesunterhalt nicht. Soweit das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes nicht ausreicht, um den Bedarf der Eltern sicher zu stellen, kann deren Vermögen aber zur Bedarfsdeckung herangezogen werden. Allerdings hat der BGH den Zugriff auf das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes beschränkt. Es besteht ein so genanntes Schonvermögen. Das Vermögen von Kindern in Höhe von 5% des aktuellen Bruttomonatseinkommens hochgerechnet auf die bisherigen Berufsjahre zuzüglich 4% Zinsen pro Jahr für diese Zeit, ist als Schonvermögen anzusehen (BGH Beschluss vom 17.08.2013, AZ: XII ZB 269/12). Das bedeutet, dass einem Arbeitnehmer mit 25 Jahren beruflicher Tätigkeit und einem Bruttojahreseinkommen von 50.000,00 ¤ ein Schonvermögen von ca. 107.109,00 ¤ für den Zeitraum von 25 Jahren zustehen, die nicht zum Unterhalt der Eltern herangezogen werden dürfen.
Auch eine angemessene Immobilie kann nicht für Unterhaltszahlungen herangezogen werden und deren Verwertung verlangt werden. Beim selbst bewohnten Eigenheim handelt es sich um zusätzliches Schonvermögen (BGH Beschluss vom 17.08.2013, AZ: XII ZB 269/12)
Hinzukommt, dass die Unterhaltspflicht auch entfallen kann, wenn sie grob unbillig wäre. Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Insbesondere kommt dies in Betracht, wenn die Eltern gegenüber den eigenen Kindern ihre Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt haben oder sonst schwerwiegende Verfehlungen begangen haben. Dann gilt es im Detail zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwirkung gem. § 1611 BGB vorliegen.
Haben die unterhaltsbedürftigen Eltern mehrere Kinder mit Einkommen, so haften die Kinder dabei dann gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig für den Elternunterhalt im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse.
(Von Lars Erdmann)
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Stand: 18.11.2024