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Viele Menschen scheuen den
Weg zum Rechtsanwalt aufgrund der unklaren Kosten, die auf sie
zukommen. Uns ist vorwiegend auch an dauerhaften Mandatsbeziehungen zu
unseren Mandanten gelegen. Diese gleich beim ersten Mandat mit
überhöhten oder überraschend hohen Rechnungen zu konfrontieren, ist
nicht in unserem Interesse. Rechtsanwälte sind zudem berufsrechtlich
verpflichtet über das Zustandekommen und die Höhe der Vergütung zu
beraten und zu informieren.
Wir tun dies im eigenen
Interesse selbstverständlich auch gerne!
Zögern Sie nicht uns
gleich zu Beginn der Mandatserteilung direkt anzusprechen, sollten Sie
Fragen zur Höhe der Kosten haben, die auf Sie zukommen können.
Oder rufen Sie uns einfach kostenfrei und unverbindlich an und
erkundigen Sie sich nach den voraussichtlichen Kosten unter der
Telefonnummer:
0541 600 187 20
.
Für sozialschwache
Personen und Mandanten mit geringem Einkommen gibt es grundsätzlich
auch die Möglichkeit der Beantragung von
Beratungshilfe bei Gericht für
eine anwaltliche Beratung und auch die Möglichkeit der Beantragung von
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
für gerichtliche Verfahren. Durch diese sozialstaatlichen
Möglichkeiten soll sichergestellt sein, dass sich auch
einkommensschwache Personen einen Rechtsanwalt leisten können.
Erstberatung
a)
Sozialschwache Personen / Beratungshilfe
Für
sozial schwache Personen oder Personen mit geringem Einkommen gibt es
die Möglichkeit der Beratungshilfe. Bei der Beratungshilfe werden die
Kosten für die Beratung und die außergerichtliche Tätigkeit mit
Ausnahme einer Selbstbeteiligung für den Mandanten von 15,00 ¤ von der
Staatskasse übernommen. Falls Sie hierfür in Betracht
kommen, beantragen Sie bitte vor der Wahrnehmung des
Beratungsgespräches bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht die so
genannte
Beratungshilfe. Bringen Sie bitte
den vom Amtsgericht ausgehändigten Berechtigungsschein zur ersten Beratung mit.
Soweit
es sich um ein Mandat handelt für ein bereits anhängiges gerichtliches
Verfahren, besteht für Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit
der Beantragung von
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
zur Übernahme der anwaltlichen Kosten durch die
Staatskasse. Diesen Antrag können wir für Sie stellen.
b)
Kosten der Erstberatung bei Selbstzahlern
Sofern
Sie für Ihren Fall und die außergerichtliche Beratung und Tätigkeit keine Rechtsschutzversicherung
abgeschlossen haben und für Sie auch eine staatliche Beratungshilfe
nicht in Betracht kommt, rechnen wir nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Für ein
erstes Beratungsgespräch rechnen wir bei schwierigen rechtlichen
Fragen und Erörterungen mit einem Honorar von 120,00 ¤ zzgl.
Mehrwertsteuer (142,80 ¤ brutto) pro Stunde ab, solange die Beratung
einen überschaubaren Zeitraum in Anspruch nimmt. Bei kürzerer Beratung
berechnen wir entsprechend weniger. Im Übrigen machen wir die Kosten der
Erstberatung vom Einzelfall, von der Dauer und von Art und
Schwierigkeit abhängig. Der Höchstsatz für die Erstberatung, der
maximal nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet werden darf,
beträgt 190,00 ¤ zzgl. Mehrwertsteuer (226,10 ¤ brutto) unabhängig von
der Dauer der Erstberatung.
Die
Gebühren für die Erstberatung werden von uns auf später anfallende
gesetzliche Gebühren in voller Höhe verrechnet.
Tätigkeit
über eine Erstberatung hinaus
Tätigkeiten über eine Erstberatung hinaus - insbesondere
außergerichtlicher Schriftverkehr oder gerichtliche Verfahren -
rechnen wir grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab,
sofern keine Beratungshilfe bewilligt wird oder eine besondere Vereinbarung für den Einzelfall mit dem
Mandanten getroffen wird. Das Honorar bestimmt sich dabei in aller
Regel nach dem so genannten Streitwert oder Gegenstandswert. Sollten
Sie Fragen zur Vergütung haben, sprechen Sie uns bitte sofort zu
Beginn des Mandates darauf an.
Vergütungsvereinbarungen
Um die Höhe der Vergütung
für unsere Mandanten durchschaubar zu machen und in einem angemessenen
wirtschaftlichen Verhältnis darzustellen, bieten wir an mit uns
individuelle Honorar- und Vergütungsvereinbarungen zu treffen, die
sich nach einem Pauschalbetrag, nach Stundenaufwand oder nach einem
festgeschrieben Streitwert richten können. Das vereinfacht die spätere
Rechnungsstellung für uns und macht diese insbesondere für unsere
Mandanten übersichtlicher, leichter verständlich und in vielen Fällen
auch wirtschaftlicher im Vergleich zu
der komplizierten Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Insbesondere wollen wir damit aber auch erreichen, dass die Höhe der
Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe unseres
Arbeitsaufwands steht. Bei der Abrechnung nach dem RVG stehen
Arbeitsaufwand und Vergütung häufig in einem starken Missverhältnis.
Dieses kann sowohl für den Mandanten nachteilig sein, wenn sich die
Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einem hohen Streitwert auf ein
einziges einfaches Schreiben beschränkt hat oder aber nachteilig für
den Rechtsanwalt, wenn ein geringer Streitwert mit einem hohen
Arbeitsaufwand verbunden ist.
Sprechen Sie uns auf die
Möglichkeit der individuellen Vereinbarung unserer Vergütung an! Wir
beraten Sie selbstverständlich gerne über die möglichen Kostenfolgen
eine gesetzlichen Vergütung und der Vergütung nach Vereinbarung.
Rechtsschutzversicherung
Die
reine Erstberatung wird häufig von Rechtsschutzversicherungen nicht
übernommen. Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Fall abgesichert
ist, sollten Sie dies vorher bei Ihrer Versicherung erfragen. Sofern
Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, teilen Sie uns
dies bitte gleich zu Beginn eines Mandates mit, damit wir direkt mit
dieser abrechnen können.
Bestimmung
der Gebühren nach dem RVG und nach dem Streit- oder Gegenstandswert
Die Höhe der
Gebühren eines Rechtsanwaltes ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
verbindlich festgeschrieben, sofern keine andere Vereinbarung mit dem
Mandanten getroffen wird. Der so genannte Streitwert ist der Wert der
streitigen Sache oder die Höhe der durch den Rechtsanwalt geltend
gemachten Forderung. Dieser bestimmt in den meisten zivilrechtlichen
Verfahren anders als im Strafrecht die Höhe der Gebühren. Die Anzahl
der Gebühren wiederum bestimmt sich nach der Art und Umfang der
Tätigkeit.
Gebühren-
und Streitwerttabelle
(nach RVG)
Mit Hilfe der
nachfolgenden Tabelle
lassen sich anhand des Streitwerts die einfache Gebühr eines
Rechtsanwalts für seine Tätigkeit bestimmen. Diese Gebührentabelle
stellt eine gesetzliche Vorgabe dar und kann von Rechtsanwälten nicht
frei bestimmt werden, sofern die Abrechnung nach den Grundsätzen des RVG richtet und keine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten
getroffen worden ist.
Die Gebühren je nach
Gegenstands- oder Streitwert sind gesetzlich wie folgt geregelt:
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Gegenstandswert bis
500,00 ¤
1.000,00 ¤
2.000,00 ¤
3.000,00 ¤
4.000,00 ¤
5.000,00 ¤
6.000,00 ¤
7.000,00 ¤
8.000,00 ¤
9.000,00 ¤
10.000,00 ¤
13.000,00 ¤
16.000,00 ¤
19.000,00 ¤
22.000,00 ¤
25.000,00 ¤
30.000,00 ¤
35.000,00 ¤
40.000,00 ¤
45.000,00 ¤
50.000,00 ¤
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Gebühr
45,00 ¤
80,00 ¤
115,00 ¤
201,00 ¤
252,00 ¤
303,00 ¤
354,00 ¤
405,00 ¤
456,00 ¤
507,00 ¤
558,00 ¤
604,00 ¤
650,00 ¤
696,00 ¤
742,00 ¤
788,00 ¤
863,00 ¤
938,00 ¤
1.013,00 ¤
1.088,00 ¤
1.163,00 ¤
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Gegenstandswert bis
65.000,00 ¤
80.000,00 ¤
95.000,00 ¤
110.000,00 ¤
125.000,00 ¤
140.000,00 ¤
155.000,00 ¤
170.000,00 ¤
185.000,00 ¤
200.000,00 ¤
230.000,00 ¤
260.000,00 ¤
290.000,00 ¤
320.000,00 ¤
350.000,00 ¤
380.000,00 ¤
410.000,00 ¤
440.000,00 ¤
470.000,00 ¤
500.000,00 ¤
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Gebühr
1.248,00 ¤
1.333,00 ¤
1.418,00 ¤
1.503,00 ¤
1.588,00 ¤
1.673,00 ¤
1.758,00 ¤
1.843,00 ¤
1.928,00 ¤
2.013,00 ¤
2.133,00 ¤
2.253,00 ¤
2.373,00 ¤
2.493,00 ¤
2.613,00 ¤
2.733,00 ¤
2.853,00 ¤
2.973,00 ¤
3.093,00 ¤
3.213,00 ¤
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Gebühren
im gerichtlichen und außergerichtlichen
Verfahren
Sofern in einer zivilrechtlichen
Angelegenheit ein Rechtsanwalt außergerichtlich tätig wird, darf er
das 0,5- bis 2,5-fache der einfachen Gebühr zzgl. MwSt. bemessen am
Streitwert berechnen. Jedoch nicht mehr als das 1,3-fache, sofern die
Angelegenheit nicht besonders umfangreich oder schwierig war. Hinzu
gerechnet wird grundsätzlich eine Post- und
Telekommunikationspauschale von normalerweise 20,00 ¤, sofern nicht
besondere Auslagen erforderlich waren.
Ist der
Auftraggeber Verbraucher und beschränkt sich die Tätigkeit auf ein
erstes Beratungsgespräch kann der Rechtsanwalt höchstens 190,00 ¤
zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwert-/Umsatzsteuer
berechnen. Durch eine
individuelle Vereinbarung dürfen Rechtsanwälte seit dem 01.07.2006 im
außergerichtlichen Verfahren auch weniger berechnen, als die
gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren.
Schließt sich nach der
außergerichtlichen Tätigkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung an,
so muss der Rechtsanwalt für das Einleiten oder Führen des
schriftlichen Verfahrens das 1,3-fache der einfachen Gebühr berechnen,
sowie für die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor
Gericht nochmals das 1,2-fache der einfachen Gebühr, so dass für die
gerichtliche Auseinandersetzung das 2,5-fache der einfachen Gebühr
zzgl. 20,00 ¤ Post- und Telekommunikationspauschale und MwSt. anfällt,
sofern keine besonderen Auslagen erforderlich waren. Geringere
Gebühren können im gerichtlichen Verfahren jedoch dann entstehen, wenn
eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet oder der Gegner in der
mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Diese Gebühren sind derzeit
noch gesetzlich festgeschrieben. Rechtsanwälte dürfen zwar nach einer
entsprechenden Honorarvereinbarung mehr berechnen, jedoch nicht
weniger.
Sofern zuvor bereits
Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit entstanden sind, sind
diese jedoch teilweise auf die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit
anzurechnen.
Im
Gebührenrechner können Sie die
voraussichtlich anfallenden Kosten eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Verfahrens berechnen, sofern Ihnen der betreffende
Streitwert bereits bekannt ist. Für das Scheidungsverfahren haben wir
speziell einen
Verfahrenskostenrechner
erstellt. Bitte bedenken Sie, dass es im Einzelfall zu Abweichungen
kommen kann.
Zu den Rechtsanwaltsgebühren kommen
für die klagende Partei in aller Regel noch Gerichtskosten hinzu, die
der Kläger für die Tätigkeit des Gerichts verauslagen muss, wenn der
Rechtsstreit nur gerichtlich fortgesetzt werden kann.
Wirkt der Rechtsanwalt an
einem gerichtlichen Vergleich, insbesondere aber an einer
außergerichtlichen gütlichen Streitbeilegung mit, so kann dies zu
höheren Anwaltsgebühren führen. Bedenken Sie, dass Sie in diesem Fall
Gerichtskosten sparen und schneller zu Ihrem Recht gelangen. Lassen
Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt über die Möglichkeiten der
außergerichtlichen Streitbeilegung beraten.
Kostenerstattung
durch den
Gegner
Sofern der Anspruchsgegner
in Verzug mit einer berechtigten Forderung ist oder der
Anspruchsteller vor Gericht in voller Höhe obsiegt, ist der
Anspruchsgegner verpflichtet, dem Anspruchsteller die Kosten für die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersetzen. Obsiegt der
Anspruchsteller nur teilweise, so muss der Gegner die Kosten des
Rechtsanwalts auch nur anteilig entsprechende der Quote des
Unterliegens ersetzen.
Es bestehen jedoch
Ausnahmen!
Zu den wichtigsten
Ausnahmen gehören:
-
Im Falle eines arbeitsgerichtlichen
Rechtsstreites ist die Erstattung von Kosten gem. § 12a
Arbeitsgerichtsgesetz für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes ausgeschlossen. Dies
gilt auch im Falle des Obsiegens mit einem Anspruch.
-
Soweit der Rechtsanwalt bereits im
Ermittlungsverfahren für einen
Mandanten tätig wird, besteht kein
Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse, wenn das
Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung
eingestellt wird.
-
In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten
besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem
Gegner auch nach einer
unberechtigten Abmahnung oder im Fall einer erforderlichen Gegenabmahnung nur in Ausnahmefällen.
Weitere wichtige Hinweise
zur individuellen Vergütungsvereinbarung:
-
Niedrige Gebühren als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren,
darf der
Rechtsanwalt nur im Einzelfall mit dem Mandanten für den außergerichtlichen Bereich vereinbaren.
-
Höhere Gebühren, als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren
kann der Rechtsanwalt nur aufgrund einer schriftlichen
Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellen.
-
Soweit eine individuelle
Vergütungsvereinbarung die gesetzliche Vergütung übersteigt,
besteht im Obsiegensfall kein Anspruch auf Erstattung gegen den
Gegner hinsichtlich des den die gesetzliche Vergütung übersteigenden
Betrages. Der Betrag der Vergütung, der die gesetzlichen Gebühren
übersteigt, ist vom Mandanten selbst zu tragen.
-
Soweit die individuell vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung
übersteigt, wird sie nicht von einer eventuell bestehenden
Rechtsschutzversicherung des Mandanten übernommen, auch wenn diese
Deckungszusage für das Verfahren erteilt hat. Es wird lediglich der
gesetzlich festgeschriebene Teil der Vergütung von der
Rechtschutzversicherung übernommen. Der Betrag der Vergütung, der die
gesetzlichen Gebühren übersteigt, ist vom Mandanten zu tragen.
-
Soweit die individuell vereinbarte
Vergütung die gesetzliche
Vergütung übersteigt, besteht im Rahmen
einer öffentlichen-rechtlichen Streitigkeit bzw. in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf
Kostenerstattung aus der Staatskasse gegenüber dem unterliegenden Gegner.
Der Betrag der Vergütung, der die gesetzlichen Gebühren übersteigt,
ist vom Mandanten zu tragen.
-
Ist der Rechtsanwalt im Rahmen der
Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, so wird durch die
Vergütungsvereinbarung eine Verbindlichkeit nicht begründet.
Gleichwohl ist eine Rückforderung
nach § 4 Abs. 5 Satz 2 RVG ausgeschlossen,
soweit der Auftraggeber freiwillig und vorbehaltlos
gezahlt hat. Wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, bevor
der Rechtsanwalt den Auftrag erhält Prozesskostenhilfe zu
beantragen bleibt eine geschlossene Vergütungsvereinbarung
verbindlich.
-
Soweit dem Mandanten
Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz
gewährt wurde sind Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung des
Rechtsanwaltes gem. § 8 Abs. 2 Beratungshilfegesetz
nichtig. Soweit die Beratungshilfe erst nach der Auftragserteilung an
den Rechtsanwalt beantragt und bewillig wurde, bleibt eine bereits
abgeschlossene Vergütungsvereinbarung für den Mandanten
verbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt vor der
anderweitigen Beauftragung mit der Beantragung von
Beratungshilfe beauftragt worden ist.
(Von
Lars Erdmann) |
   
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