Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück

Kanzlei Dr. Erdmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt in Osnabrück | Erbrecht | Verkehrsrecht | Arbeitsrecht | Baurecht | Insolvenzrecht | Mietrecht | Eherecht | Scheidungsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; als Rechtsanwälte im Transportrecht und Speditionsrecht helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Transportrecht, Speditionsrecht, Spediteurbedingungen, ADSp, Transportbedingungen, Transportversicherung, Speditionsversicherung, Transportversicherungsbedingungen, grenzüberschreitender Güterverkehr, Zollrecht, Recht des Gefahrguttransports und der Bußgeldbestimmungen; Als Verkehrsrechtsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Verkehrsrecht, zu Verkehrsunfällen, Schmerzensgeldansprüchen, Unfallschäden, Folgeschäden, Bußgeldbescheiden, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallpauschalen, Abschleppkosten, Verbringungskosten, Schadensgutachten, Sachverständigengutachten, Unfallgutachten, Quotenvorrecht, Unfallkosten, Rechtsanwaltskosten; Verkehrsunfallabwicklung, Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz; Widerspruchsverfahren nach Bußgeldbescheid; Rechtsmittelverfahren im Verkehrsstrafrecht; im Erbrecht helfen wir Ihnen weiter bei Fragen zu Pflichtteilsansprüchen, Enterbung, Erbeinsetzung, Vermächtnissen, Erbverträgen, Erbschaftssteuer, Steuerfreibeträgen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Auskunftsklagen gegen Erbschaftsbesitzer; im Arbeitsrecht können wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern helfen bei Kündigungsschutzklagen, Urlaubsabgeltung, Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Abmahnungen, Ausbildungsverhältnissen, Fragen des Betriebsrates, Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung; Scheidungsanwalt in Osnabrück | Fachanwältin/Fachanwalt für Familienrecht | Fachanwalt für Familienrecht | Osnabrück Unfallrecht Anwalt | Fachanwälte für Familienrecht Osnabrück | Scheidungsanwälte Osnabrück | Rechtsanwalt Osnabrück Ehevertrag | Anwalt | Arbeitsrecht | Anwalt für Familienrecht | Berechnung von Kindesunterhalt in der Ausbildung | Rechtsanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt für Scheidungsrecht | Osnabrück Rechtsanwalt Arbeitsrecht | Kündigung Arbeitsrecht | 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Unterhaltsrecht

 

Einkommen als Grundlage der Berechnung

Unterhalt

 

 

 

Für Unterhaltsberechnungen sind fast ausschließlich das bereinigte Nettoeinkommen und ggf. sonstige Einkünfte relevant. Dies gilt unabhängig davon, welche Art von Unterhalt berechnet werden soll.

 

Hier finden Sie Informationen und Beispiele, wie die verschiedenen Unterhaltsarten berechnet oder ermittelt werden:

Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens

 

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nahezu immer nach einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen, sei des aus Erwerbstätigkeit, selbstständiger Tätigkeit, Mieteinkünften, Kapitaleinkünften, Renten, Arbeitslosengeld etc.. Um das unterhaltsrelevante Einkommen zu berechnen, muss zunächst das unbereinigte Nettoeinkommen ermittelt werden, welches sich aus den jährlichen steuerrechtlichen Einkünften abzüglich der Einkommenssteuer und abzüglich aller Sozialabgaben ergibt. Ihr Nettoeinkommen können Sie hier ermitteln lassen: www.nettolohn.de

Daraus wird das durchschnittliche unbereinigte Monatseinkommen ermittelt. 

 

Das Nettoeinkommen muss jedoch noch weiter bereinigt werden, um so das wirklich unterhaltsrelevante Einkommen zur Unterhaltsermittlung und Unterhaltsberechnung zu erhalten. Es gibt sowohl für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit als auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Besonderheiten.

 

Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten monatlichen Nettoeinkommens gilt es verschiedene Faktoren zu berücksichtigen.

 

Zum einen muss unterschieden werden zwischen Einkünften von

angestellten Arbeitnehmern,

Selbstständigen,

Erwerbslosen,

Geringverdienern und auch

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Zum anderen gibt es Besonderheiten bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu beachten. So können Zuschläge oder Abzüge vom steuerlichen Nettoeinkommen gemacht werden aufgrund von

berufsbedingten Aufwendungen,

privater Altersvorsorge,

vermögenswirksamen Leistungen,

privater Krankenversicherung,

Steuererstattungen und Steuernachzahlungen,

Verfügbarkeit eines Dienst- oder Firmenwagens,

weiteren Unterhaltspflichten.

 

Weiterhin können aber noch andere unterschiedliche Faktoren das unterhaltsrelevante Einkommen beeinflussen und dessen Berechnung ändern. Die mit der Scheidung verbundene Änderung der Steuerklasse, aber auch das kostenlose Wohnen in einer eigenen Immobilie kann als Wohnwertvorteil Berücksichtigung finden bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens.

 

Hier ist fachliche Hilfe und eine individuelle Berechnung für den Einzelfall erforderlich. Die Ermittlung des durchschnittlichen unterhaltsrelevanten Einkommens ist sehr kompliziert und immer Einzelfall bezogen. Hier sollte auf anwaltlichen Rat nicht verzichtet werden. Fehler in der Berechnung können zu erheblichen Schäden und Nachteilen führen.

 

 

Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Arbeitnehmern

 

Bei angestellten Arbeitnehmern ist das reine Nettoeinkommen, das auf der Lohnabrechnung ausgewiesen ist, keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens.

 

Bei angestellten Erwerbstätigen ist immer eine Durchschnittsberechnung der letzen 12 Monate vorzunehmen, um so auch monatliche Schwankungen bsp. durch Schichtarbeit, Wochenendzulagen aber auch Sondereinkünfte wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Einkommenssteuerrückzahlungen oder auch Einkommenssteuernachzahlungen zu erfassen. Steuern, gesetzliche Sozialabgaben, Kranken-, Pflege-, Renten, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Beiträge zur Betriebsrente können zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens in Abzug gebracht werden.

 

Auch Beiträge zu Berufsverbänden oder für spezielle Arbeitsmittel, dürfen in Abzug gebracht werden.

 

Lebenshaltungskosten, Beiträge zur privaten Haftpflicht-, Rechtsschutz- oder Risikolebensversicherung, Spenden und dergleichen werden bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht berücksichtigt.

 

Daneben gibt es aber noch eine Vielzahl möglicher Lasten oder Vorteile, die dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzuschlagen sind oder in Abzug zu bringen sind. Hier sollte für den Einzelfall eine genaue fachliche Prüfung erfolgen.

 

 

Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Selbstständigen

 

Bei Selbstständigen ist die steuerliche Gewinnermittlung des Unternehmens keine taugliche Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Es sind hier verschiedene Abzüge aber auch Zuschläge zu machen, die einzelfallabhängig sind und je nach den Lebensumständen auch anders zu beurteilen sind.

 

Bei Selbstständigen gilt es eine monatliche Durchschnittsberechnung gemessen an den Einkünften der letzten drei Jahre vorzunehmen, wobei vom Betriebsgewinn die angemessenen Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden dürfen. Damit ist für gewöhnlich der steuerliche Betriebsgewinn bzw. der so genannte Unternehmergewinn als Einkommen zunächst unterhaltsrelevant. Da es aber bei Selbstständigen zu erheblichen Schwankungen des Unternehmergewinns in verschiedenen Jahren kommen kann, sind die durchschnittlichen Einnahmen der letzten drei Jahre und ggf. bei ganz erheblichen Schwankungen sogar die letzten 5 Jahre zu betrachten (BGH, FamRZ 1985, S. 471).

 

Neben den oben beschriebenen Abzügen für Steuern, Krankenversicherung, Kindesunterhalt etc., die auch angestellte Arbeitnehmer von ihrem Einkommen machen können, können anders als bei angestellten Arbeitnehmern bei Selbstständigen bis zu 25% des monatlichen Bruttoeinkommens als private Altersvorsorge abgezogen werden, sofern keine freiwillig gesetzliche Rentenversicherung besteht und eine private Altersvorsorge in entsprechendem Maß getätigt wird. Berufsbedingte Aufwendungen dürfen von den Einnahmen eines selbstständigen in aller Regel nicht mehr abgezogen werden, da diese in aller Regel bereits bei der Ermittlung des Unternehmergewinns berücksichtigt sind.

 

Allerdings gilt auch hier, dass die so ermittelten und zu versteuernde Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und das unterhaltsrelevante Einkommen nicht gleichzusetzen sind. Im Steuerrecht dürfen Abzüge steuerlich geltend gemacht werden, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

Lohn- und Gehaltsaufwendungen sind von den Betriebseinnahmen in Abzug zu bringen. Soweit ein neuer Lebenspartner oder Ehegatte in der Firma des Unterhaltsschuldners tätig ist, muss geprüft werden, ob dessen Einkommen ein angemessenes Entgelt darstellt, oder ob hier eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorgenommen wird. Auch ist darauf zu achten, dass dem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH neben dem Geschäftsführergehalt auch der Gewinn als Gesellschafter zusteht und beides als unterhaltsrelevantes Einkommen zu berücksichtigen ist.

 

Sonderabschreibungen, denen kein Verschleiß gegenüber steht, sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich und dem Unternehmergewinn wieder hinzuzurechnen. Dies gilt insbesondere für Abschreibungen von Immobilien. Abschreibungen für die Abnutzungen von Immobilien hingegen, deren Wert für gewöhnlich eher steigt als fällt, sind unbeachtlich und dem Einkommen bzw. steuerlichen Unternehmergewinn wieder zuzurechnen. Selbst Instandhaltungskosten können nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um notwendigen Erhaltungsaufwand handelt und nicht um Vermögensbildung durch Ausbauten oder wertsteigernde Maßnahmen (BGH, FamRZ 1997, S. 281 u. 2005, S. 1159).

 

Auch bei übermäßigen Abschreibungen des Sachanlagevermögens ist dazulegen, inwieweit diese betriebsnotwendig waren und betriebswirtschaftlich sinnvoll waren. Dem Unterhaltsberechtigten ist es insoweit nicht zuzumuten unsinnige Investitionen und Anschaffungen mitzufinanzieren. Sind die Anschaffungen betriebswirtschaftlich notwendig und sinnvoll, gilt für die linearen Abschreibungen nach AfA-Tabellen, die Vermutung der Richtigkeit.

 

Die Kosten für einen Firmenwagen, der vom steuerlichen Unternehmergewinn abgezogen worden ist, stellt einen geltwerten Vorteile dar, der dem Unternehmergewinn zuzuschlagen, wobei bei einem Firmenwagen mit privater Nutzung die steuerliche Belastung durch die 1%-Regelung wieder in Abzug zu bringen ist. Diese steuerliche Mehrbelastung muss meist berechnet werden und ergibt sich nicht ohne weiteres.

 

Soweit Privatentnahmen in einer Bilanz ausgewiesen sind, können diese ebenfalls ein Hilfsmittel zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Selbstständigen sein. Auch wenn diese Privatentnahmen den steuerlichen Gewinnanteil überstiegen haben, so sind diese zu berücksichtigen, da sie in jedem Fall als Einkünfte zur Verfügung gestanden haben. Allerdings sind bei dieser Betrachtungsweise auch die Privateinlagen dem wieder gegenüber zu stellen. Die Differenz der Beträge wäre unterhaltsrelevantes Einkommen. Ob die Entnahmen den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprochen haben, kann dahinstehen, da sie zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung gestanden haben (OLG Dresden, FamRZ 1999, S. 850). Nur wenn das Betriebsvermögen schon im Wesentlichen durch Kredite belastet ist oder durch Geschäftsverluste ausgeschöpft ist, darf auf die rein zur Verfügung gestandenen Entnahmen nicht mehr abgestellt werden (OLG Hamm, FamRZ 1997, S. 674).

  

Soweit erheblich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen und des steuerlich ermittelten Unternehmergewinns, kann dieser nach § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt werden. Es sind dann zur Schätzung in Anlehnung die von den Finanzämtern aus Erfahrungswerten ermittelten Richtsatzsammlungen für Umsätze heranzuziehen. Es kommt dann zu einer rein fiktiven Ermittlung des Unternehmergewinns aus den Umsatzzahlen.

 

Daneben gibt es aber noch eine Vielzahl möglicher Lasten oder Vorteile, die dem unterhaltsrelevanten Einkommen zuzuschlagen sind oder in Abzug zu bringen sind. Hier sollte für den Einzelfall eine genaue Prüfung erfolgen. Insgesamt bedarf es einer kritischen Betrachtung des steuerlich ausgewiesenen Unternehmergewinns und einer genauen Prüfung der relevanten Kostenpositionen zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten  Einkommens.

 

 

Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei Erwerbslosen oder Geringverdienern

 

Wer grundsätzlich arbeiten könnte bzw. ein Einkommen erzielen könnte, dies aber nur nicht will, dem wird von den Gerichten insbesondere beim Unterhalt für Minderjährige aufgrund des besonderen Schutzes von Minderjährigen ein fiktives Einkommen unterstellt, dass er aufgrund seiner schulischen Ausbildung oder seines Werdeganges voraussichtlich erzielen könnte. Dies gilt auch, wenn nur geringes Einkommen vorliegt und noch nicht einmal der Mindestunterhalt sichergestellt werden kann. Die Beweislast sich ausreichend um Erwerbstätigkeit zu bemühen liegt dabei regelmäßig beim Unterhaltspflichtigen. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Mindestunterhalt durch zu geringes Einkommen nicht sicher gestellt ist. Dem Unterhaltspflichtigen kann unter Umständen zuzumuten sein, sich um eine andere oder bessere Verdienstmöglichkeit zu bemühen. Die Gerichte stellen hier besonders hohe Anforderungen an "grundlos" Erwerbslose. Zum Nachweise der "Erwerbswilligkeit" muss neben der Meldung beim Arbeitsamt eine ausreichende Eigeninitiative nachgewiesen werden. Die Gerichte gehen regelmäßig davon aus, dass mindestens eine Bewerbung pro Tag geschrieben werden kann. Bewerbungen und Absagen sollten daher gut dokumentiert sein. Sofern der eigene Lebensunterhalt aus bestehendem Vermögen bestritten wird, kann dies zur Berechnung des Einkommens herangezogen werden.

 

Besonderheiten bei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung

 

Soweit ein Unterhaltsverpflichteter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist hier ebenfalls zu unterscheiden zwischen den steuerlich relevanten Einkünften aus Vermietugn und Verpachtung und den tatsächlich unterhaltsrelevanten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Während steuerrechtlich Abschreibungen nach AfA-Tabellen für Gebäude gemacht werden können und damit von den Mieteinkünften die Abschreibungen linear bis zu 2% pro Jahr des Gebäudewertes berücksichtigt werden können, dürfen unterhaltsrechtlich keine Abschreibungen von den Mieteinkünften abgezogen werden (BGH FamRZ 1997, S. 281). Bei Tilgungsleistungen für die Anschaffung der vermieteten Immobilie ist stets zu differenzieren. Sind die Tilgungsleistungen eine angemessene Altersvorsorge (bis zu 4% des monatlichen Bruttoeinkommens bei angestellten Arbeitnehmern und bis zu 25% bei Selbstständigen ohne gesetzliche Rentenversicherung), können die Tilgungsleistungen vom Einkommen in Abzug gebracht werden und sich unterhaltsmindernd auswirken. Darüber hinaus darf auf Kosten von Unterhaltsberechtigten keine zusätzliche Vermögensbildung betrieben werden. Hier gelten ähnliche Grundsätze wie bei der Anrechnung des Wohnwertvorteils bei einer selbst bewohnten Immobilie. Leistungen auf die Zinsen für die Finanzierung sind jedoch von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen, da es sich hierbei nicht um Mittel zur Vermögensbildung handelt und der Unterhaltsverpflichtete mit der Zahlung von Zinsen kein Vermögen bildet. Finanzierungszinsen können sich insoweit einkommensmindernd und damit auch unterhaltsmindernd auswirken. Verwaltungskosten für die Hausverwaltung, Betriebskosten und Kosten für den Erhaltungsaufwand einer Immobilie können ebenso von den Mieteinnahmen abgezogen werden.

 

 

Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen

 

Weiterhin dürfen je nach Oberlandesgerichtsbezirk zwischen 5% des steuerlichen Nettoeinkommens pauschal als berufsbedingte Aufwendungen - mindestens aber 50,00 ¤, höchstens 150,00 ¤ - in Abzug gebracht werden oder aber die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für Fahrten zur Arbeit, wobei pro Entfernungskilometer in der Regel mit 0,30 ¤ pro Kilometer gerechnet wird. Gerade beim Kindesunterhalt dürfen die Fahrtkosten aber eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, soweit dadurch der Mindestunterhalt gefährdet wird. In dem Fall kann vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden seinen Wohnort in die Nähe seines Arbeitsplatzes zu verlegen, um den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Andernfalls werden die Fahrtkosten nur bis zur Höhe der Pauschale von 5% anerkannt.

 

Berufsbedingte Aufwendungen dürfen von den Einnahmen eines selbstständigen in aller Regel nicht mehr abgezogen werden, da diese in aller Regel bereits bei der Ermittlung des Unternehmergewinns berücksichtigt sind.

 

 

Besonderheiten bei der privaten Altersvorsorge

 

Bei angestellten Arbeitnehmern kann eine private Altersvorsorge in Höhe von bis zu 5% des monatlichen Bruttoeinkommens ebenfalls in Abzug gebracht werden, sofern entsprechende Altersvorsorgeleistungen erbracht werden (BGH FamRZ 2005, S. 1817). Beim Elternunterhalt können so bis zu 5% in Abzug gebracht werden, wohingegen bei anderen Unterhaltsansprüchen zumindest bis zu 4% in Abzug gebracht werden können.

 

Anders als bei angestellten Arbeitnehmern können bei Selbstständigen bis zu 25% des monatlichen Bruttoeinkommens als private Altersvorsorge abgezogen werden, sofern keine freiwillig gesetzliche Rentenversicherung besteht und eine private Altersvorsorge in entsprechendem Maß getätigt wird.

 

 

Besonderheiten bei vermögenswirksamen Leistungen

 

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitsgebers bleiben grundsätzlich unbeachtlich. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitsnehmers sind als Teil der privaten Altersvorsorge berücksichtigungsfähig und in Abzug zu bringen. Auch der Abschluss einer Lebensversicherung kann als private Altersvorsorge abzugsfähig sein, soweit die 4%-Grenze des monatlichen Bruttoeinkommens nicht überschritten wird. Darüber hinausgehende Versicherungsbeiträge sind als vermögensbildende Maßnahmen anzusehen und damit nicht abzugsfähig.

 

 

Besonderheiten bei privater Krankenversicherung

 

Bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung müssen die Arbeitgeberanteile für die Krankenversicherung dem Einkommen zunächst zugeschlagen werden und die tatsächlich geleisteten Krankenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden.

 

Prämienrückerstattungen einer privaten Krankenkasse sind als Einkommen anzurechnen.

 

 

Berücksichtigung von Steuererstattungen und Steuernachzahlungen

 

Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen sind durchschnittlich als Monatseinkommen zu berechnen bzw. vom monatliche Einkommen abzuziehen. So ist beispielsweise eine Steuererstattung von 1.200,00 ¤ im Jahr als monatliches Einkommen von 100,00 ¤ zu bewerten. Eine Steuernachzahlung ist vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzuziehen. Dieser Zuschlag oder Abschlag wird in dem Jahr, in dem es anfällt zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, für welches Jahr eine Erstattung oder Nachzahlung erfolgt.

 

 

Berücksichtigung von Dienst und Firmenwagen

 

Dienstwagen oder andere geldwerte Vorteile sind ebenfalls zu berücksichtigen und dem Einkommensbetrag zuzuschlagen, wobei bei einem Dienstwagen, der auch privat genutzt werden kann die steuerliche Belastung durch die 1%-Regelung für den Arbeitsnehmer wieder in Abzug zu bringen ist.

 

Bei einem Selbstständigen stellen die Kosten für einen Firmenwagen, der vom steuerlichen Unternehmergewinn abgezogen worden ist, einen geltwerten Vorteile dar, der dem Unternehmergewinn wieder zuzuschlagen, wobei bei einem Firmenwagen mit privater Nutzung auch hier die steuerliche Belastung durch die 1%-Regelung wieder in Abzug zu bringen ist. Diese steuerliche Mehrbelastung muss meist berechnet werden und ergibt sich nicht ohne weiteres.

 

 

Berücksichtigung von weiteren Unterhaltspflichten

 

Soweit der Unterhaltspflichtige selbst noch ein weiteres Kind betreut, können Betreuungskosten, Kindergarten- oder Hortbeiträge in Abzug gebracht werden. Der Unterhalt für das betreute Kind selbst kann nur in Abzug gebracht werden, soweit dieser Unterhalt vorrangig ist bsp. gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten oder gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

 

Auch die Umgangskosten können unter bestimmten Umständen in Abzug gebracht werden, wenn der Unterhaltspflichtige beispielsweise regelmäßig Fahrkosten oder Übernachtungskosten auf sich nehmen muss, um sein Umgangsrecht ausüben zu können.

 

 

(Von Lars Erdmann)

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Stand: 22.09.2018