Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück

Kanzlei Dr. Erdmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt in Osnabrück | Erbrecht | Verkehrsrecht | Arbeitsrecht | Baurecht | Insolvenzrecht | Mietrecht | Eherecht | Scheidungsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; als Rechtsanwälte im Transportrecht und Speditionsrecht helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Transportrecht, Speditionsrecht, Spediteurbedingungen, ADSp, Transportbedingungen, Transportversicherung, Speditionsversicherung, Transportversicherungsbedingungen, grenzüberschreitender Güterverkehr, Zollrecht, Recht des Gefahrguttransports und der Bußgeldbestimmungen; Als Verkehrsrechtsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Verkehrsrecht, zu Verkehrsunfällen, Schmerzensgeldansprüchen, Unfallschäden, Folgeschäden, Bußgeldbescheiden, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallpauschalen, Abschleppkosten, Verbringungskosten, Schadensgutachten, Sachverständigengutachten, Unfallgutachten, Quotenvorrecht, Unfallkosten, Rechtsanwaltskosten; Verkehrsunfallabwicklung, Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz; Widerspruchsverfahren nach Bußgeldbescheid; Rechtsmittelverfahren im Verkehrsstrafrecht; im Erbrecht helfen wir Ihnen weiter bei Fragen zu Pflichtteilsansprüchen, Enterbung, Erbeinsetzung, Vermächtnissen, Erbverträgen, Erbschaftssteuer, Steuerfreibeträgen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Auskunftsklagen gegen Erbschaftsbesitzer; im Arbeitsrecht können wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern helfen bei Kündigungsschutzklagen, Urlaubsabgeltung, Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Abmahnungen, Ausbildungsverhältnissen, Fragen des Betriebsrates, Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung; Scheidungsanwalt in Osnabrück | Fachanwältin/Fachanwalt für Familienrecht | Fachanwalt für Familienrecht | Osnabrück Unfallrecht Anwalt | Fachanwälte für Familienrecht Osnabrück | Scheidungsanwälte Osnabrück | Rechtsanwalt Osnabrück Ehevertrag | Anwalt | Arbeitsrecht | Anwalt für Familienrecht | Berechnung von Kindesunterhalt in der Ausbildung | Rechtsanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt für Scheidungsrecht | Osnabrück Rechtsanwalt Arbeitsrecht | Kündigung Arbeitsrecht | 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Sorgerecht

 

 

 

Allgemeines zur elterlichen Sorge

 

Die elterliche Sorge (Sorgerecht der Eltern) für ein minderjähriges Kind ist in § 1626 BGB geregelt. Das Sorgerecht umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge für das Kind. Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Kind betreffen, sind bis zur Volljährigkeit des Kindes von den Eltern wahrzunehmen.

 

Das Sorgerecht ist grundsätzlich in verschiedene Bereiche aufgeteilt. Es beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht (= darüber zu bestimmen, wo das Kind lebt), Vermögenssorge, die gesetzliche Vertretung vor Behörden und Einrichtungen, die Gesundheitsfürsorge und die Personensorge. Das Sorgerecht in verschiedene Bereiche aufzuteilen ist deshalb erforderlich, da für jeden Teilbereich eine gesonderte Regelung gefunden werden kann und erforderlichenfalls auch die elterliche Sorge einem Elternteil nur bezüglich eines Teilbereiches entzogen werden kann.

 

 

Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

 

Sofern die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, liegt das Sorgerecht zunächst nur bei der Mutter. Der leibliche Vater erhält das Sorgerecht nicht automatisch, auch wenn seine Vaterschaft eindeutig feststehen. Der leibliche Vater erhält das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter nur, wenn beide Eltern eine Sorgerechterklärungen gegenüber einem Notar oder dem Jugendamt abgegeben haben, wenn sie nach der Geburt heiraten oder aber der Kindesvater einen entsprechenden Antrag auf Übertragung des Sorgerechts stellt.

 

Hat die Kindesmutter einer gemeinsamen Sorgerechtsübertragung nicht zugestimmt oder eine entsprechende Erklärung gemeinsam mit den Kindesvater abgegeben, so bleibt es zunächst  bei dem alleinigen Sorgerecht der Mutter.

 

Die gesetzliche Vorschrift zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auch auf den nicht ehelichen Vater wurde erst vor kurzem geändert, da das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt hat (Beschluss vom 21.07.2010, AZ: 1 BvR 420/09). Es bedurfte bis dahin bei nicht miteinander verheirateten Eltern zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Kindesvater immer der Zustimmung der Kindesmutter.

 

Trotz dieser Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht ist es den Gerichten schwer gefallen, diese Entscheidung auch umzusetzen. So hat das OLG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 22.12.2011 erhält, AZ: 10 UF 171/11) entschieden, dass es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, wenn nach Einschätzung des Gerichtes das gemeinsame Sorgerecht zu Konfliktstoff zwischen den Eltern führt und hat ein gemeinsames Sorgerecht abgelehnt.

 

Diese bisherige Vorschrift ist seit dem 19.05.2013 vom Gesetzgeber dahingehend geändert worden, dass die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts nicht mehr ausschließlich und allein von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig ist. Das Sorgerecht kann jetzt auf Antrag dem nicht ehelichen Kindesvater zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge gemeinsam mit der Kindesmutter übertragen werden, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Gem. § 1626a BGB muss dem Antrag auf gemeinsames Sorgerecht entsprochen werden, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind. Die reine und ausschließliche Verweigerung der gemeinsamen Sorgerechtsübertragung durch die Mutter ist nicht mehr ausreichend, um ein gemeinsames Sorgerecht zu verhindern.

 

 

Elterliche Sorge bei verheirateten Eltern

 

Bei miteinander verheirateten Eltern gilt der Ehegatte der Mutter nicht nur automatisch als Vater des Kindes, sondern hat auch das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter. Auch wenn unstreitig feststeht, dass der Ehegatte der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist, wird dieser dennoch der gesetzliche Vater und der Mitsorgeberechtigte des Kindes. Dies lässt sich nur vermeiden, wenn der leibliche Vater und der Ehegatte der Mutter gemeinsam mit der Mutter eine Erklärung über eine anders gelagerte Vaterschaft abgeben und dies gegenüber gegenüber dem Einwohnermeldeamt bzw. Jugendamt erklären. Stimmt die Kindesmutter der Vaterschaftserklärung nicht zu, muss diese gerichtlich festgestellt werden.

 

 

Sorgerecht bei Trennung von miteinander verheirateten Eltern

 

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht von getrennt lebenden Eltern, gibt es Angelegenheiten, in denen der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die alleinige Entscheidungsbefugnis hat. In anderen Bereichen muss der andere Elternteil auf Grund der Bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge um Zustimmung gefragt werden.

 

Da das Sorgerecht auch die Vermögenssorge umfasst, können Unterhaltsansprüche des Kindes eigentlich nicht von einem Elternteil alleine geltend gemacht werden. Insoweit gibt es aber diesbezüglich eine Ausnahme, wenn sich die Eltern getrennt haben und das Kind bei einem Elternteil verbleibt. Der nicht betreuende Elternteil ist dann gegenüber dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Diesen Unterhaltsanspruch kann der Elternteil vor Gericht geltend machen, bei dem das Kind nach der Trennung verblieben ist. Dies regelt § 1629 Abs. 3 BGB.

 

In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis, bei dem das Kind lebt. Dies gilt für die meisten Entscheidungen, die für das Kind einen Mehrbedarf bedeuten. Dies gilt beispielsweise für die Anmeldungen einem Sportverein oder zum Nachhilfeunterricht (OLG Düsseldorf, II-3 UF 21/05). Bei der Entscheidung, zu welcher Schule das Kind gehen soll, ist jedoch wieder der andere Elternteil, um Zustimmung zu fragen.

 

Auch nach der Scheidung der Eltern bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Nur unter bestimmten Umständen kann bei miteinander oder ehemals miteinander verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben werden und auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen. Entscheidend ist dabei jedoch immer das Kindeswohl. Nur wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann einem Elternteil das Sorgerecht ganz oder teilweise auf bestimmte Bereiche beschränkt entzogen werden.

 

Der Antrag auf Entziehung des Sorgerechts kann entweder von einem Elternteil geltend gemacht werden, vom Jugendamt aus besonderem Anlass beantragt werden oder aber von Amts wegen durch das Gericht beschlossen werden. Damit einem Antrag eines Elternteils oder des Jugendamtes entsprochen wird, ist immer eine Kindeswohlgefährdung erforderlich. Die Gründe, die für eine Kindeswohlgefährdung sprechen, müssen jedoch bei vollständigem Entzug des Sorgerecht schwerwiegend sein.

 

(Von Lars Erdmann)

 
 

                                          

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Stand: 18.11.2024