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Fahrverbot |
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Das Fahrverbot muss unterschieden werden von der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Während die Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst von Dauer ist und diese nur nach Ablauf einer bestimmten Zeit (Sperrfrist) überhaupt erst neu erteilt werden darf bzw. für die Erteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich ist, ist das Fahrverbot zeitlich befristet.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG kommt durch ein Strafgericht oder die Fahrerlaubnisbehörde in Betracht, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat. Ungeeignet ist jemand, wenn er durch körperliche, geistige oder charakterliche Eigenschaften als Führer von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Bestehen Zweifel, kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Betroffene sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen muss. Die Entziehung der Fahrerlaubnis drohte immer dann, wenn jemand nach dem alten Punktesystemen des Verkehrszentralregisters mehr als 18 Punkte gesammelt hat. Nach dem neuen Fahreignungsregister ab dem 01.05.2014 genügen hierfür 8 Punkte.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis
kommt in Betracht, wenn ein Autofahrer unter Alkoholeinfluss oder
Drogen und Medikamenten am Straßenverkehr teilnimmt. Auch das
unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit Personenschaden führen
regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das Fahrverbot
Ein Fahrverbot kann ausgesprochen werden für einen Zeitraum von 1-3 Monaten. Während dieser Zeit ist der Führerschein in amtliche Verwahrung zugeben. Das Fahrverbot kann verhängt werden durch die Bußgeldbehörde infolge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder aber auch vom Strafgericht als Nebenstrafe für einen Verkehrsverstoß.
Im Bußgeldverfahren wird ein Fahrverbot von 1-3 Monaten ausgesprochen, wenn eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung und ein Verstoß gegen die Verkehrsordnung vorliegt. Der Bußgeldkatalog enthält bei Verstößen gegen die Verkehrsordnung mehrere Bestimmungen für eine solche Anordnung je nach Art und Schwere des Verstoßes. Dies kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlichtverstoß, das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes, ein Alkoholverstoß oder eine sonstige Ordnungswidrigkeit sein.
Aber auch beim beharrlichen Pflichtenverstoß kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Betroffene in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr zweimal die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um 26km/h überschritten hat.
Gründe für ein Fahrverbot
Es gibt folgende Gründe für ein Fahrverbot: - Geschwindigkeitsübertretung außerorts von mehr als 41 km/h - Geschwindigkeitsübertretung innerorts von mehr als 31 km/h - zweimalige Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 25 km/h in einem Jahr - Unterschreiten des Sicherheitsabstandes bei mehr als 100 km/h um mehr als 3/10 der Geschwindigkeit in m, also weniger als 30m bei 100 km/h - Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde nach Rotlicht an einer Ampel oder wenn es zu einer konkreten Gefährdung oder Sachbeschädigung gekommen ist - Fahrten mit 0,5 Promille oder unter Drogen und Medikamenten
Gründe um von einem Fahrverbot trotz Verstoßes abzusehen
Sofern ein Tatbestand vorliegt, der ein Fahrverbot rechtfertigt, kommen verschiedene Gründe in Betracht von einem Fahrverbot dennoch abzusehen.
Dies kann bei einem so genannten Augenblicksversagen der Fall sein, bei dem der Betroffene nur für einen kurzen Moment unaufmerksam war. Hat er aufgrund dessen gegen die Verkehrsordnung verstoßen, so kann hierin ein Grund dafür liegen, ein Fahrverbot nicht zu verhängen. Dies setzt aber voraus, dass die Unaufmerksamkeit selbst nicht grob pflichtwidrig war. Hat der Betroffenen beispielsweise die erlaubte Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft überschritten und konnte er dies ohne weiteres aufgrund einer zusammenhängenden Bebauung erkennen, auch ohne aufgrund der kurzen Unachtsamkeit das Ortseingangsschild gesehen zu haben, so ist sein Verhalten bzw. die kurze Unaufmerksamkeit dennoch grob pflichtwidrig. Gleiches gilt bei einem offensichtlich erkennbaren Baustellenbereich.
Ebenso kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn keine Gefährdung anderer Rechtsgüter vorliegt. So etwa bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur späten Nachtzeit, wenn sich kein anderen Verkehrsteilnehmer auf der Straße befinden.
Insbesondere kann aber von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn dies eine schwere Härte für den Betroffenen darstellen würde. Dies kann der Fall sein, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Dies ist insbesondere bei Berufskraftfahrern relevant. Kann ein drohender Arbeitsplatzverlust nachgewiesen werden durch eine Kündigungsandrohung des Arbeitgebers und ist es dem Betroffenen auch nicht möglich das Fahrverbot durch Urlaubszeit zu überbrücken, so kann im Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden. Hier müssen aber entsprechende Nachweise erbracht werden. Hierüber entscheidet in aller Regel erst das Gericht. Sachkundiger Rat und detaillierter Vortrag mit den notwendigen Nachweisen sind hier wichtig.
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Stand: 18.11.2024
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