Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück

Kanzlei Dr. Erdmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt in Osnabrück | Erbrecht | Verkehrsrecht | Arbeitsrecht | Baurecht | Insolvenzrecht | Mietrecht | Eherecht | Scheidungsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; 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Unterhaltsrecht

 

Ehegattenunterhalt

Unterhalt

 

 

 
D
er Ehegattenunterhalt

 

Beim Ehegattenunterhalt ist zu unterscheiden zwischen dem so genannten Trennungsunterhalt, der ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird. Weiterhin gibt es noch den nachehelichen Unterhalt, der nach der Scheidung geschuldet wird und auch als "Geschiedenenunterhalt" oder "Scheidungsunterhalt" bezeichnet wird.

 

Der Ehegattenunterhalt ist steuerlich absetzbar. Dazu muss das so genannte Realsplitting gewählt werden, bei dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte die "Anlage U" zur Steuererklärung unterschreiben muss. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss sich wiederum für den Vorteil der steuerlichen Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dazu verpflichten, diesem die steuerlichen Nachteile auszugleichen.

 

 

Grundsätzliches zur Berechnung des Ehegattenunterhalts

 

Die Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist beim Trennungsunterhalt und auch beim nachehelichen Unterhalt weitestgehend identisch, jedoch ist die Berechtigung an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Eine mögliche Berechnung ist die Ermittlung des Unterhalts nach Quoten (so genannter Quotenunterhalt). Eine andere Möglichkeit bei sehr ungewöhnlich hohen Einkommensverhältnissen ist die Ermittlung des Ehegattenunterhalts nach dem konkreten Bedarf. Kann der konkrete Bedarf bei hohen Einkommensverhältnissen nicht dargelegt werden, erfolgt eine Berechnung des Unterhalts nach der Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle.

 

 

a) Die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach Quoten (Quotenunterhalt)  

 

Der Unterhalt wird ermittelt, in dem das bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen beider Eheleute zusammengerechnet wird. Vor der Zusammenrechnung wird bei jedem Ehegatten ein Abzug als Erwerbstätigenbonus von 1/7 (in Süddeutschland 1/10)  vom reinen Erwerbseinkommen vorgenommen. Weiterhin ist Kindesunterhalt, der von einem Ehegatten geleistet wird, ebenfalls zuvor in Abzug zu bringen, da der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vorgeht. Wohnwertvorteile und entsprechende Finanzierungslasten sind zu berücksichtigen, soweit sie berücksichtigungsfähig sind. Auch Auswirkungen des Steuerklassenwechsels sind ggf. zu berücksichtigen.

 

Unter besonderen Umständen kann das eigene Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten auch unberücksichtigt bleiben, wenn es bsp. überobligatorisch ist. Als überobligatorisch bezeichnet man Einkommen aus Erwerbstätigkeit, zu der der jeweils andere Ehegatte nicht verpflichtet ist. Im Fall der Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes unter 3 Jahren durch die Mutter, wären eigene Erwerbseinkünfte der Mutter unbeachtlich, da grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, bei der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren noch einer Berufstätigkeit nachzugehen. Etwas anderes kann wiederum gelten, wenn dies bereits während der Ehe der Fall war und damit als eheprägend angesehen werden kann. Beim unterhaltsverpflichteten Ehemann kann wiederum ebenfalls überobligatorische Einkommen vorliegen, wenn er bsp. bereits einer vollschichtigen Tätigkeit nachgeht und durch die Annahme einer weiteren Arbeitsstelle als Nebenjob, zusätzliches Einkommen hat. War dieser Nebenjob nicht eheprägend, kann dieses zusätzliche Einkommen als überobligatorisch angesehen werden und bei einer Unterhaltsberechnung außer Betracht bleiben.

 

Die Hälfte des Gesamtbetrages der bereinigten Einkommen abzüglich des Erwerbstätigenbonus ergibt den Unterhaltsbedarf und stellt damit den Betrag dar, der jedem Ehegatten monatlich zur Verfügung stehen muss. Der Selbstbehalt des jeweils unterhaltsverpflichteten Ehegatten, darf jedoch nicht unterschritten werden.

 

Beispiel:

Die Eheleute leben seit einem Jahr getrennt. Der Scheidungsantrag ist gestellt.

Der Ehemann hat ein Bruttoeinkommen von 3.200,00 ¤ und ein unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen
von 2.100,00 ¤. Weiterhin muss er davon 304,00 ¤ Kindesunterhalt für ein Kind zahlen. Er
bewohnt eine eigene Immobilie mit einem Wohnwertvorteil von 600,00 ¤. Jedoch muss er für die Finanzierung 680,00 ¤ aufbringen, wobei 500,00 ¤ Tilgungsleistungen sind und 180,00 ¤ Zinsleistungen zur Finanzierung.

Die Ehefrau hat ein Bruttoeinkommen von 900,00 ¤ und ein bereinigtes unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen von 620,00 ¤, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach der steuerlichen Ermittlung von 100,00 ¤ monatlich. In der steuerlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1.200,00 ¤ jährlich an Abschreibungen nach AfA enthalten. Weiterhin hat die Ehefrau noch 150,00 ¤ an Finanzierungslasten zu tragen für die vermietete Immobilie, wobei 200,00 ¤ zur Tilgung dienen und 50,00 ¤ für Zinsen aufgewendet werden müssen. Beide haben keine überobligatorischen Einkünfte.

Die Abschreibungen nach AfA von 1.200,00 ¤ jährlich (100,00 ¤ monatlich) sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau wieder zuzurechnen und sind unterhaltsrechtlich nicht in Abzug zu bringen. Es bestehen insoweit 200 ¤ monatliche Mieteinnahmen, anstelle von 100,00 ¤.

 

Die Zins- und Tilgungsleistungen von zusammen 250,00 ¤ der Ehefrau können nicht in voller Höhe in Ansatz gebracht werden, sondern zunächst nur bis zur Höhe der Mieteinnahmen von 200,00 ¤. Die weiteren 50,00 ¤ an Mieteinnahmen kann sie maximal 4% ihres Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge in Abzug bringen. Bei einem Bruttoeinkommen von 900,00 ¤ entspräche dies 36,00 ¤.

 

Gleiches gilt für den Ehemann. Er kann vom Wohnwertvorteil der ihm zuzurechnen ist, die Zins- und Tilgungsleistungen bis zu 600,00 ¤ in Abzug bringen. Die weiteren 80,00 ¤, welche über den Wohnwertvorteil liegen, kann er ebenfalls als zusätzliche private Altersvorsorge in Abzug bringen, da maximal 4% des Bruttoeinkommens, mithin maximal weitere 128,00 ¤ (= 4% von 3.200,00 ¤) berücksichtigungsfähig sind.

 

 

Beispiel: Ermittlung des Unterhalts aufgrund des bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommens, des Erwerbsbonus, des Wohnwertvorteils und der sonstigen Einkünfte:

 

Einkommen Ehefrau

Betrag

 

Einkommen Ehemann

Betrag

unterhaltsrelevantes Netto-Einkommen

620,00 ¤

 

unterhaltsrelevantes

Netto-Einkommen

2.100,00 ¤

abzgl. weitere Tilgungslasten als private Altersvorsorge

-36,00 ¤

 

abzgl.
Kindesunterhalt

-304,00 ¤

Zwischensumme

584,00 ¤

 

abzgl. weitere Tilgungslasten als private Altersvorsorge

- 80,00 ¤

abzgl. 1/7 Erwerbsbonus

-83,43 ¤

 

Zwischensumme

1.716,00 ¤

zzgl. Mieteinkünfte

100,00 ¤

 

abzgl. 1/7 Erwerbsbonus

-245,14 ¤

zzgl. AfA-Abschreibungen

100,00 ¤

 

Wohnwertvorteil

600,00 ¤

abzgl. Finanzierungslasten

-200,00 ¤

 

abzgl. Finanzierungslasten

-600,00 ¤

Summe

500,57 ¤

 

Summe

1.471,86 ¤

 

Bereinigtes Gesamteinkommen beider Ehegatten:         1.971,43 ¤

hälftiger Betrag des Gesamteinkommens:                     985,72 ¤

Da die Ehefrau nur ein Einkommen von 500,57 ¤ erwirtschaftet, ist ihr Bedarf (= hälftiges Gesamteinkommen) von 985,72 ¤ nicht gedeckt, so dass die Differenz den zu zahlenden Unterhaltsbetrag darstellt, mithin 485,15 ¤. Dies wäre der vom Ehemann zu zahlende Trennungsunterhalt und ggf. nacheheliche Unterhalt, damit die Ehefrau den hälftigen Betrag des gemeinsamen Gesamteinkommens von 985,72 ¤ erreicht. Zu beachten ist, dass der Selbstbehalt des Ehemannes von 1.280,00 ¤ nicht unterschritten wird, wenn er diesen Unterhaltsbetrag leisten würde. Da der Ehemann effektive unter Hinzurechnung des Erwerbsbonus von 245,14 ¤ insgesamt tatsächlich 1.716 ¤ zur Verfügung hat, wäre der Selbstbehalt bei der Zahlung eines Unterhalts von 485,15 ¤ nicht gewahrt, da ihm dann nur noch 1.230,85 ¤ verblieben. Mehr als 436 ¤ Unterhalt wären damit bei diesem Beispiel nicht zu zahlen.

 

Sind die Einkommensverhältnisse allerdings ungewöhnlich hoch und ergäbe die Ermittlung des Unterhalts nach der Berechnung über die oben geschilderte Quote einen nicht gerechtfertigt hohen Unterhaltsanspruch, so erfolgt die Festlegung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf.

 

 

b) Die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach dem konkreten Bedarf

 

Bei dem vorgenannten Beispiel der Unterhaltsberechnung handelt es sich um den Quotenunterhalt, da er nach einer festgelegten Quote des unterhaltsrelevanten Einkommens ermittelt wird. Soweit aber ungewöhnlich hohe Einkommensverhältnisse vorliegen, die eine Berechnung nach Quoten unbillig erscheinen lassen, kann auch eine Berechnung nach dem konkreten Bedarf erfolgen.

 

Die Leitlinien der Oberlandesgerichte nehmen unterschiedlich Stellung dazu, wann statt der Ermittlung des Ehegattenunterhalts nach der Quotenmethode eine Ermittlung nach dem konkreten Bedarf zu erfolgen hat. Die Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich. Es wird unterschiedlich beurteilt, wann die Einkommensverhältnisse so hoch sind, dass eine Berechnung des Unterhalts nach der Quotenmethode nicht mehr stattfindet und der konkrete Bedarf vom Unterhaltsberechtigten darzulegen ist.

 

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (FamRZ 2010, 1637 ff), das Verlangen nach einer konkrete Bedarfsberechnung des Ehegattenunterhalts gebilligt, wenn der geltend gemachte Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten nach der Quotenmethode und den tatsächlichen Einkommensverhältnissen, den Unterhalt nach der Quotenmethode auf der Grundlage eines Einkommens der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle (derzeit 5.500,00 ¤) übersteigt. Dies ist von einigen Oberlandesgerichten in den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirke in unterschiedlicher Gestaltung übernommen worden.

 

Die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte zieht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Schluss, dass in der Regel ab einem Unterhaltsverlangen von mehr als 2.750,00 ¤ (hälftige Quote von 5.500,00 ¤) des unterhaltsberechtigten Ehegatten eine konkrete Darlegung des Bedarfs zu erfolgen hat.

 

Nach den Leitlinien des OLG Oldenburg und des OLG Dresden ist der konkrete Bedarf des Unterhaltsberechtigten in der Regel dann zu ermitteln und darzulegen, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt (derzeit 5.100,00 ¤ netto).

 

Das OLG Köln hat entschieden (FamRZ 2012, 1731 ff), dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes der Unterhaltsbedarf nach der Quotenmethode auf der Basis eines Einkommens von 5.100,00 ¤ auch ohne konkrete Bedarfsberechnung im Rahmen der Quotenberechnung geltend gemacht und berechnet werden kann, ohne dass der konkrete Bedarf vom Unterhaltspflichtigen darzulegen ist. Nur wenn ein Unterhalt verlangt wird, der selbst nach Quotenmethode auf Basis eines Nettoeinkommen von 5.100,00 ¤, höher liegt, soll der konkrete Bedarf vom Unterhaltsberechtigten dargelegt werden. Das OLG Brandenburg (Entscheidung vom 10.05.2012, Az. 10 UF 227/10) hat sich dieser Ansicht angeschlossen und sieht einen Unterhaltsbedarf auf der Basis des Quotenunterhalts gemessen am Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 5.500,00 ¤ als Höchstgrenze des Unterhaltsanspruchs an.

 

Nach den Leitlinien des OLG Koblenz hat eine konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen in der Regel dann zu erfolgen, wenn mindestens das Doppelte des Höchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle als verfügbares Einkommen beider Ehegatten als unterhaltsprägendes Einkommen vorhanden ist. Danach wäre der konkrete Bedarf zu ermitteln und darzulegen, wenn  mehr 11.000,00 ¤ gemeinsames unterhaltsrelevantes bzw. eheprägendes Einkommen vorhanden sind.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wiederum geht davon aus, dass ein Unterhalt nach der Quotenmethode nur bis zu einem Unterhaltsbetrag von 2.750,00 ¤ als Elementarunterhalt geltend gemacht werden kann. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden. Das OLG Jena geht ebenfalls von einer so genannten relativen Sättigungsgrenze aus und verlangt die Darlegung des tatsächlichen Bedarf des Unterhaltsberechtigten, sofern ein Unterhalt von mehr als 2.750,00 ¤ geltend gemacht wird.

 

Die Süddeutschen Leitlinien und die Leitlinien des OLG Hamm und des OLG Bremen gehen davon aus, dass eine konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten bzw. besonders günstigen Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu erfolgen hat und der Bedarf konkret darzulegen ist. Dort wird allein auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgestellt. Das OLG Rostock folgt weitestgehend den Süddeutschen Leitlinien. Das OLG Braunschweig andererseits geht von einer konkreten Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten aus. Beide Einkommen zusammen gerechnet müssen also sehr gute Einkommensverhältnisse bilden. Was tatsächlich aber unter sehr guten Einkommensverhältnissen zu verstehen ist, bleibt nach den Leitlinien dieser Oberlandesgerichte insoweit aber offen.

 

Eine einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, ab welcher Einkommenshöhe der Bedarf konkret zu ermitteln und darzulegen ist, existiert nicht.

 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden (BGH FK 18, S. 112), dass bis zum doppelten des höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle von der Vermutung ausgegangen werden kann, dass das gesamte Einkommen als Familieneinkommen verbraucht worden ist und damit eheprägend ist, so dass der Lebensbedarf und somit auch der Unterhaltsbedarf danach zu bemessen ist. Nur wenn das Familieneinkommen, mithin das Einkommen beider Ehegatten, den höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle um das doppelte übersteigt, soll der Unterhaltsbedarf konkret darzulegen sein. Scheitert die konkrete Darlegung der Höhe nach, so ist der Unterhaltsbedarf nur nach einer entsprechenden Quote aus dem doppelten des höchsten Einkommensbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln.

 

Die konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs kann unter anderem dadurch geschehen, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung dargelegt werden. Im Übrigen wären vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der konkreten Bedarfsermittlung alle Aufwendungen im Detail darzulegen, die einen erhöhten Unterhaltsbedarf gemessen an den eheprägenden Lebensumständen darlegen.

 

Dazu können zählen:

  • Allgemeine Lebenshaltungskosten (Lebensmittel)

  • Wohn- und Wohnnebenkosten (Miete, Hausfinanzierung, Strom, Heizung, Wasser)

  • Telefonkosten (Festnetz, Mobilfunk, Internet)

  • Bekleidungskosten

  • Kosmetika/Körperpflege

  • Frisör/Haushaltshilfe/Gärtner etc.

  • Kraftfahrzeugkosten (KfZ-Steuer, KfZ-Versicherung, Inspektionen, Betriebskosten)

  • Urlaub

  • Ausgaben für Sport und Hobbys

  • Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (Kino, Theater, Restaurantbesuche)

  • usw.

 

Die Aufwendungen sind dann entsprechend darzulegen und zu beweisen und auch darzulegen, dass die entsprechenden Aufwendungen eheprägend wären.

 

c) Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, nach der Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle

 

Sofern der konkrete Bedarf nicht dargelegt werden kann oder nicht bewiesen werden kann, kann man sich der doppelte Obergrenze des bedarfsprägenden Einkommens für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bedienen. Diese Obergrenze liegt derzeit bei 5.500,00 ¤, wonach sich auch der Kindesunterhalt im Höchstfall berechnet, auch wenn das Einkommen höher ist. Um daraus den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, gibt es verschiedene Berechnungsmethoden je nach Oberlandesgerichtsbezirk (dargestellt von Richter am OLG Werner Gutdeutsch, in NJW 2012, S. 561ff). Mit der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofe wäre nun wie folgt zu verfahren:

 

Beispiel:

Die Eheleute leben seit einem Jahr getrennt. Der Scheidungsantrag ist gestellt. Der Ehemann hat ein ein unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen von 12.000,00 ¤. Die Ehefrau hat ein unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen von 1.000,00 ¤.

 

Das Gesamteinkommen beträgt somit 13.000,00 ¤ und es liegt mithin ein ungewöhnlich hohes Einkommen beider Ehegatten vor, welches den doppelten Höchstbetrag des Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle übersteigt (11.000,00 ¤) Nach der Differenzmethode stünden der Ehefrau drei Siebtel der Einkommensdifferenz, mithin 4.714,29 ¤ (= 3/7 von 11.000,00 ¤) als Unterhaltsanspruch zu. Nach der Quotenmethode sähe die Berechnung wie folgt aus:

 

Einkommen Ehemann

Betrag

 

Einkommen Ehefrau

Betrag

unterhaltsrelevantes Netto-Einkommen

12.000,00 ¤

 

unterhaltsrelevantes

Netto-Einkommen

1.000,00 ¤

abzgl. 1/7 

Erwerbsbonus

-1.714,29 ¤

 

abzgl. 1/7 

Erwerbsbonus

-142,86 ¤

Summe

10.285,71¤

 

Summe

857,14 ¤

 

Bereinigtes Gesamteinkommen beider Ehegatten:          11.142,86 ¤

hälftiger Betrag des Gesamteinkommens:                       5.571,43 ¤

abzgl. Eigeneinkommen der Ehefrau:                                -857,14 ¤

Unterhaltsanspruch:                                                       4.714,29 ¤

 

Der hälftige Betrag des Gesamteinkommens stellt bei der Quotenmethode den Unterhaltsbedarf der Ehefrau dar. Da die Ehefrau nur ein Einkommen von 857,14 ¤ erwirtschaftet, ist ihr rein rechnerischer Bedarf (= hälftiges Gesamteinkommen) von 5.571,43 ¤ nicht gedeckt, so dass die Differenz den zu zahlenden Unterhaltsbetrag darstellt, mithin 4.714,29 ¤. Sofern der Bedarf in dieser Höhe nicht konkret dargelegt und bewiesen werden kann, wäre ein solcher Unterhaltsanspruch überzogen und würde zzgl. des eigenen Einkommens den tatsächlichen Bedarf an Unterhalt voraussichtlich deutlich übersteigen, wenn er nicht konkret dargelegt werden kann. Aus diesem Grunde soll maximal das doppelte der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle zur Unterhaltsermittlung nach der Differenzmethode herangezogen werden.

 

Zum doppelten der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle besteht eine Differenz von 10.000,00 ¤ (= 2 x 5.500,00 ¤ abzgl. 1.000,00 ¤ Eigeneinkommen). Drei Siebtel dieser Differenz, mithin 4.285,71 ¤ stellen somit die Höchstgrenze des Unterhaltsanspruchs dar, wenn man den Bedarf nicht konkret höher belegen kann.

 

Für beide Ehegatten gilt, dass die Berechnung des Unterhalsanspruchs sehr kompliziert ist und es insbesondere auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ankommt. Auf anwaltlichen Rat sollte daher nicht verzichtet werden. Selbst bei nur kleinen monatlichen Differenzen ergeben sich schnell größere Summen.


 

Trennungsunterhalt

 

Trennungsunterhalt, der entweder nach der Quotenmethode ermittelt wird oder nach dem konkreten Bedarf, ist zu zahlen, wenn sich die Ehegatten entweder räumlich tatsächlich getrennt haben oder wenn die Eheleute in der gemeinsamen ehelichen Wohnung getrennt von "Tisch und Bett" leben. Entscheidend ist, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und zur Vorbereitung der Scheidung das Trennungsjahr begonnen hat und sich das Zusammenleben eher in Form einer Wohngemeinschaft darstellt.

 

Bis zu einem Jahr nach der Trennung, kann normalerweise vom jeweils anderen Ehegatten nicht verlangt werden eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit zu erweitern.  Solange während der Ehe keine Berufstätigkeit oder nur eine eingeschränkte Berufstätigkeit vorlag, besteht im ersten Jahr nach der Trennung kein Anspruch hieran etwas zu ändern.

 

Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, in denen der zum Trennungsunterhalt verpflichtete Ehegatte vom anderen verlangen kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies gilt insbesondere im Falle einer kurzen Ehedauer.

 

Nach Ablauf dieser Zeit, kann der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte jedoch verlangen, dass der jeweils andere Ehegatte sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit bsp. eine Halbtagsstelle auf eine Ganztagsstelle auszuweiten, soweit nicht Kinder zu betreuen sind oder andere gewichtige Gründe dagegen sprechen. Sind zu betreuende Kinder vorhanden, die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut werden, so müssen die Betreuungszeiten berücksichtigt werden. Bei Kindern unter 3 Jahren, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da hier ein erhöhter Betreuungsbedarf vorliegt. Ab dem dritten Lebensjahr der Kinder und ab dem ersten Jahr nach der Trennung, kann vom betreuenden Ehegatten verlangt werden Betreuungsangebote für die Kinder wie KiTa oder Kinderhort zu nutzen und einer Berufstätigkeit zumindest in Teilzeit nachzugehen. Im Streitfall entscheidet hierüber ein Gericht, welcher Umfang an Berufstätigkeit neben der Betreuung des Kindes zumutbar ist.

 

 

Nachehelicher Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt

Nach Rechtskraft der Scheidung ist Ehegattenunterhalt grundsätzlich nicht mehr geschuldet, soweit die Ehegatten sich jeweils selbst unterhalten können oder könnten. Das früher geltende Prinzip, dass von einer geschiedenen Ehefrau nur eine eheangemessene Tätigkeit erwartet werden darf, die ihrer Stellung als Ehefrau entspricht ("Zahnarztgattin"), gilt nicht mehr. Grundsätzlich ist jede Tätigkeit zumutbar, die der Berufsausbildung, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Unterhaltsberechtigten entspricht.

 

Ist ein geschiedener Ehegatte jedoch aus besonderen Gründen nach der Scheidung nicht dazu in der Lage sich selbst zu unterhalten, so besteht ein Unterhaltsanspruch wie auch schon in der Trennungszeit weiter fort. Dieser berechnet sich ebenso, wie der so genannte Trennungsunterhalt entweder nach der Quotenmethode oder dem konkreten Bedarf. Der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist jedoch an andere Voraussetzungen gebunden.

 

Gründe für den nachehelichen Unterhalt nach Scheidung können sein:

  • die Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt zulässt,

  • andauernde Erwerbslosigkeit trotz hinreichender Bemühungen ein Erwerbseinkommen zu erzielen,

  • krankheitsbedingte Erwerbslosigkeit,

  • eine erforderliche Ausbildung oder Umschulung zur Erzielung von Erwerbseinkommen,

  • altersbedingte Erwerbslosigkeit

Für den Fall, dass auch nach der Scheidung noch eine andauernde Erwerbslosigkeit vorliegt, muss nachgewiesen werden, dass man sich ernsthaft und nach allen verfügbaren Kräften bemüht hat, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. einen Arbeitsplatz zu finden. Die Anforderungen an diese Nachweise sind sehr streng. Vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wegen andauernder Erwerbslosigkeit sollten die Erwerbsbemühungen genau geprüft werden und detailliert dokumentiert werden durch den Nachweis von Bewerbungsschreiben und Absagen. Die bloße Meldung der Erwerbslosigkeit beim Arbeitsamt oder zuständigen Jobcenter genügen nicht. Hier ist sehr viel Eigeninitiative gefragt. Es kann verlangt werden, dass bis zu 30 Bewerbungen pro Monat unternommen werden.

 

Soweit eine Umschulung oder erneute Ausbildung zur Erzielung von Erwerbseinkommen nach der Scheidung erforderlich wird, wird der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf die Zeit der Ausbildung oder Umschulung beschränkt, soweit auch tatsächlich eine entsprechende Ausbildung begonnen wird. Eine erneute Ausbildung oder Umschulung ist immer dann erforderlich, wenn bsp. aufgrund von Kindererziehungszeiten ein Elternteil einer Berufstätigkeit nicht nachgehen konnte und infolge dessen den erlernten Beruf zu lange nicht ausgeübt hat, um darin wieder Fuß zu fassen.

 

Für den Fall, dass man einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aber deutlich weniger verdient, als der zum Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehegatte, kann man so genannten Aufstockungsunterhalt in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit "ehebedingte Nachteile" gegeben sind. Der Umstand, dass man nach der Scheidung weniger verdient, als möglicherweise vor oder während der Ehe, muss auf Umständen beruhen, die sich aus der Ehe ergeben haben. In der Regel sind dies Kindererziehungszeiten, die dazu geführt haben, dass man berufliche Aufstiegschancen nicht nutzen konnte oder zu lange aufgrund der Kindererziehung nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat und daher nur noch eine geringe Entlohnung erwarten kann. Dies gilt aber auch, wenn die Ehe lange bestanden hat und im Einvernehmen beide Ehepartner trotz Kinderlosigkeit die Ehe so geführt haben, dass ein Ehepartner als Hausfrau/Hausmann tätig war und der andere Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

 

Weiterhin ist häufig der nacheheliche Unterhalt zeitlich zu begrenzen. Je nach den Umständen des Einzelfalls, darf die Zeit, für die der nacheheliche Unterhalt zu gewähren ist, die Dauer von einem Drittel der eigentlichen Ehezeit nicht überschreiten. In einem gerichtlichen Verfahren sollte hier dringend darauf geachtet werden, dass eine zeitliche Befristung geltend gemacht wird. Diese kann nur aus besonderen Gründen versagt werden.

 

Heiratet der unterhaltsberechtigte Ehegatte erneut oder lebt er bereits seit Jahren in einer neuen gefestigten Lebensgemeinschaft, so entfällt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

 

 

Nachträgliche Abänderung und Befristung des Ehegattenunterhalts

 

Das Unterhaltsrecht sieht insbesondere im Falle des nachehelichen Unterhalts ist eine Befristung der Unterhaltsansprüche vor. Eine solche Befristung soll dazu dienen, den Unterhaltsanspruch zeitlich auf einen gewissen Zeitraum zu begrenzen, indem beispielsweise einer der Ehegatten durch Kindererziehung oder ähnliche Umstände ehebedingte Nachteile erlitten hat.

 

Sofern der nacheheliche Unterhaltsanspruch durch ein gerichtliches Urteil nicht befristet worden ist, lässt sich dieser Unterhaltsanspruch nachträglich nur schwer ändern. Eine nachträgliche Abänderung dahingehend, den Unterhaltspruch zu befristen, ist normalerweise in der gerichtlichen Entscheidung aufzunehmen. Andernfalls steht verfahrensrechtlich der Abänderung die Sperre des § 323 Abs. 2 ZPO für Altälle bzw. § 238 Abs. 3 FamFG entgegen. Etwas anderes gilt nur, als das Urteil erkennen lässt, dass die Frage der Befristung offen gehalten werden sollte. Sofern dies nicht der Fall ist, ist eine Abänderung oder nachträgliche Befristung nur möglich, sofern Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt, die der damaligen Entscheidung zugrundelagen. Der Antrag muss auf Gründe gestützt werden, die nach dem Schluss der gerichtlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind.

 

Etwas anderes hat der Bundesgerichtshof nur entschieden für den Fall, dass der nacheheliche Unterhalt nicht durch eine gerichtliche Entscheidungen ausgeurteilt worden ist, sondern durch einen Vergleich zwischen den Parteien. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26.05.2010 (FamRZ 2010, S. 1238) entschieden, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollten, wenn der Unterhaltsanspruch durch einen Vergleich im Scheidungsverfahren festgelegt worden ist. In einem solchen Fall sei eine Abänderung des Vergleiches auch dann möglich, wenn nicht die Einkommensverhältnisse der Parteien seit dem Abschluss des Vergleiches nicht entscheidend geändert haben. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Vergleich keine Bindungswirkung für die Zukunft entfaltet, sondern auch ohne eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine spätere Abänderung durch die Parteien möglich sein soll.

 

Ist also der frühere Unterhaltsanspruch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung, sondern durch einen Vergleich zwischen den Ehegatten festgelegt worden, kann jeder der Ehegatten eine Abänderung beantragen und beispielsweise eine nachträgliche Befristung geltend machen. Der Unterhaltsanspruch kann so auf einen bestimmten festzulegenden Zeitraum begrenzt werden.

 

 

(Von Lars Erdmann)

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Stand: 24.05.2020