Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück

Kanzlei Dr. Erdmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt in Osnabrück | Erbrecht | Verkehrsrecht | Arbeitsrecht | Baurecht | Insolvenzrecht | Mietrecht | Eherecht | Scheidungsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; als Rechtsanwälte im Transportrecht und Speditionsrecht helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Transportrecht, Speditionsrecht, Spediteurbedingungen, ADSp, Transportbedingungen, Transportversicherung, Speditionsversicherung, Transportversicherungsbedingungen, grenzüberschreitender Güterverkehr, Zollrecht, Recht des Gefahrguttransports und der Bußgeldbestimmungen; Als Verkehrsrechtsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Verkehrsrecht, zu Verkehrsunfällen, Schmerzensgeldansprüchen, Unfallschäden, Folgeschäden, Bußgeldbescheiden, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallpauschalen, Abschleppkosten, Verbringungskosten, Schadensgutachten, Sachverständigengutachten, Unfallgutachten, Quotenvorrecht, Unfallkosten, Rechtsanwaltskosten; Verkehrsunfallabwicklung, Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz; Widerspruchsverfahren nach Bußgeldbescheid; Rechtsmittelverfahren im Verkehrsstrafrecht; im Erbrecht helfen wir Ihnen weiter bei Fragen zu Pflichtteilsansprüchen, Enterbung, Erbeinsetzung, Vermächtnissen, Erbverträgen, Erbschaftssteuer, Steuerfreibeträgen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Auskunftsklagen gegen Erbschaftsbesitzer; im Arbeitsrecht können wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern helfen bei Kündigungsschutzklagen, Urlaubsabgeltung, Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Abmahnungen, Ausbildungsverhältnissen, Fragen des Betriebsrates, Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung; Scheidungsanwalt in Osnabrück | Fachanwältin/Fachanwalt für Familienrecht | Fachanwalt für Familienrecht | Osnabrück Unfallrecht Anwalt | Fachanwälte für Familienrecht Osnabrück | Scheidungsanwälte Osnabrück | Rechtsanwalt Osnabrück Ehevertrag | Anwalt | Arbeitsrecht | Anwalt für Familienrecht | Berechnung von Kindesunterhalt in der Ausbildung | Rechtsanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt für Scheidungsrecht | Osnabrück Rechtsanwalt Arbeitsrecht | Kündigung Arbeitsrecht | 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Erbrecht

 

Testament, Nottestament, gemeinschaftliches Testament und Widerruf eines Testaments

Erbrecht

 

 

 

Ein Testament muss nicht zwingend vor einem Notar erstellt werden oder von diesem beurkundet werden. Grundsätzlich kann jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, seinen letzten Willen niederschreiben. Die Notwendigkeit der Errichtung des Testamentes vor einem Notar gilt nur für Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die nicht lesen oder schreiben können. In allen anderen Fällen kann jeder selbst seinen letzten Willen als Testament gem. § 2247 BGB niederschreiben. 

 

Voraussetzungen für ein eigenhändiges Testament

 

Für die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Der Testamentsverfasser muss volljährig sein und lesen können.

  2. Wichtig ist gem. § 2247, dass es sich dabei um ein eigenhändig geschriebenes Testament handelt. Das bedeutet, dass es in vollem Umfang handschriftlich selbst verfasst und unterschrieben sein muss. Ein maschinell oder mit Hilfe eines Computers erstelltes Testament, dass nur ausgedruckt und unterschrieben ist, genügt den Formvorschriften nicht. 

  3. Weiterhin müssen Ort und Datum des Zeitpunktes der Errichtung auf dem Testament vermerkt sein.  Sind diese nicht vermerkt, kann dies der Gültigkeit des Testamentes entgegenstehen, wenn sich anderweitige Feststellungen über den Ort und das Datum der Errichtung des Testamentes nicht treffen lassen.

  4. Es sollte gem. § 2247 Abs. 3 BGB bei der Unterschrift nicht nur der Nachname verwendet werden, sondern der volle Name einschließlich des Vornamens. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn durch eine anderweitige Unterschrift dennoch die Ernsthaftigkeit der Erklärung und der Urheberschaft außer Frage steht.

Der so genannte Erblasser kann an dem Testament jederzeit Änderungen oder Ergänzungen oder Änderungen eigenhändig vornehmen. Es müssen dabei jedoch ebenfalls die Formvorschriften eingehalten werden und neben der eigenhändigen Unterschrift auch Ort und Datum vermerkt sein.

 

Nottestamente

 

Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Errichtung von so genannten Nottestamenten.

 

Diese müssen nicht eigenhändig geschrieben sein. Steht zu befürchten, dass der Erblasser verstirbt, bevor er vor einem Notar ein Testament errichten kann, so kann der jeweilige Bürgermeister des Aufenthaltsortes oder dessen gesetzlicher Vertreter unter Hinzuziehung von zwei Zeugen, die nicht im Testament bedacht sind, ein Nottestament aufnehmen. Die Befürchtung des nahen Todes und die Verhinderung der Errichtung vor einem Notar sollen dann gem. § 2249 BGB im Testament erwähnt werden. Das Testament ist dann von den Zeugen zu unterschreiben.

 

Ebenso besteht die Möglichkeit das Nottestament gem. § 2250 BGB vor drei Zeugen in mündlicher Form zu errichten, wenn ein Notar nicht zu erreichen ist, weil der Ort, an dem man sich aufhält aufgrund außerordentlicher Umstände abgesperrt ist oder wenn sich jemand in Todesgefahr befindet und ein Nottestament vor einem Bürgermeister gem. § 2249 BGB nicht möglich ist. Über den Inhalt es Testamentes ist dann eine Niederschrift aufgenommen werden.

 

Auch ein so genanntes Nottestament auf See gem. § 251 BGB ist möglich, wenn man sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet. Auch hierzu müssen gem. § 2250 BGB drei Zeugen anwesend sein.

 

 

Widerruf eines Testamentes

 

Ein einmal errichtetes Testament kann vom Erblasser jederzeit geändert, ganz oder teilweise widerrufen werden. Das gilt auch bezüglich einzelner Verfügungen in einem Testament.

 

Mit der Errichtung eines neuen Testamentes, gilt das zeitlich vorhergehende Testament gem. § 2254 BGB als widerrufen, wenn der Inhalt im Widerspruch steht.

 

Ist ein Testament in Verwahrung bei einem Notar gegeben worden, so gilt dessen Herausgabe an den Erblasser als Widerruf des Testamentes.

 

Auch wenn der Erblasser das ursprüngliche Testament willentlich vernichtet, gilt es als widerrufen. Nur wenn es unfreiwillig verloren ging oder unfreiwillig vernichtet wurde oder sonst nicht auffindbar ist, gilt es weiterhin als wirksam. Wenn sich der Inhalt und die Errichtung dann anderweitig nachweisen lassen, hat das Testament weiterhin Gültigkeit.

 

 

Gemeinschaftliches Testament

 

Ein gemeinschaftliches Testament kann gem. § 2265 BGB nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern erreichtet werden. Die Formvorschriften sind identisch mit übrigen Testamenten, außer dass es bei einem eigenhändigen Testament ausreichend ist, wenn dieses handschriftlich durch einen Ehegatten errichtet wird und der andere Ehegatte dieses Testament eigenhändig unterschreibt.

 

Wird nach der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes die Ehe vor dem Tod aufgelöst etwa durch Scheidung, so bleibt das Testament und dessen Verfügungen gem. § 2268 BGB nur insoweit wirksam, wenn anzunehmen ist, dass diese auch für den Fall der Auflösung der Ehe getroffen worden wäre.

 

Gleiches gilt gem. §§ 2268, 2077 Abs. 1 BGB, wenn die Ehe zwar durch den Tod eines Ehegatten beendet worden ist, aber zum Zeitpunkt des Todesfalls bereits die Voraussetzungen für die Scheidung (Einhaltung des Trennungsjahres) vorlagen und die Scheidung durch den Erblasser beantragt worden ist oder aber die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe vorlagen und der Erblasser einen Aufhebungsantrag gestellt hat.

 

Nur solche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament bleiben auch bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen, die nach dem tatsächlichen Willen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers auch für diesen Fall hätten Bestand haben sollen. Der Aufrechterhaltungswille des Erblassers kann aber bereits dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Ehe als ein nicht unwesentliches mitbestimmendes Motiv für die Verfügung in Betracht kommt.

 

Enthält ein Testament wechselseitige Verfügungen, welche nach der Ehe in jedem Fall nach dem Willen der Ehegatten weiter Bestand haben sollen, so endet diese Wechselbezüglichkeit nach Ansicht des BGH (BGH in NJW 2004, S. 3113) nicht mit der Scheidung und die Verfügungen, die in Wechselbeziehungen standen, haben dann weiterhin ihre Wirksamkeit.

 

Weiterhin führt der Widerruf von wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament dazu, dass auch die in Wechselbezüglichkeit stehende Verfügung des anderen Ehegatten als Unwirksam anzusehen ist, wenn anzunehmen ist, dass der eine Ehegatte die Verfügung nicht getroffen hätte, ohne die wechselseitige Verfügung des anderen Ehegatten. Dies ist im Zweifel immer anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken.

 

(Von Lars Erdmann)

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Stand: 22.09.2018