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Bei
Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung
sind die Polizei und Ordnungsbehörden regelmäßig gehalten,
entsprechende Vergehen von Amts wegen zu verfolgen.
Bei Verkehrsverstößen wie etwa
Geschwindigkeitsübertretung, Nichteinhaltung des Mindestabstandes zum
vorausfahrenden Fahrzeug, bei Rotlichtverstößen etc. oder aber bei
Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderen berauschenden Mitteln wird
regelmäßig entweder ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder aber ein
Verwarnungsgeldverfahren eingeleitet. Auch ein Strafverfahren kann die
Folge sein.
Ein
Verwarnungsgeldverfahren wird dabei meist bei
geringeren Verstößen in Betracht gezogen, während ein
Bußgeldverfahren häufig bei schwerwiegenderen Verstößen
angewendet wird. Der
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
sollte rechzeitig eingelegt werden, wenn der Bußgeldbescheid nicht
akzeptiert werden soll, ehe er rechtskräftig wird. Zudem gilt es die
Verjährungsfristen und die Verfolgungsverjährung
zu beachten. Auch gibt es hinsichtlich der Verjährungsfristen immer
Besonderheiten zu beachten.
Je nach der Art des Verstoßes,
sieht der
Bußgeldkatalog
verschiedene Rechtsfolgen vor. Auch gilt ab dem 01.05.2014 ein neues
Punktesystem. Die Punkte werden dann nicht mehr in das
Verkehrszentralregister eingetragen, sondern in das so genannte
Fahreignungsregister.
Auszug aus dem
Bußgeldkatalog:
|
Tatbestand |
Bußgeld |
Punkte |
Sanktion |
|
Handy am Steuer |
60,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Kind nicht
angeschnallt |
60,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Vorfahrt oder
Stoppschild nicht beachtet mit Gefährdung |
100,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Rotlicht
missachtet, unter einer Sekunde ohne Gefährdung |
90,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Rotlicht
missachtet, unter einer Sekunde mit Gefährdung |
200,00 ¤ |
2 |
1 Monat
Fahrverbot |
|
Rotlicht
missachtet, über einer Sekunde ohne Gefährdung |
200,00 ¤ |
2 |
1 Monat
Fahrverbot |
|
Rotlicht
missachtet, über einer Sekunde mit Gefährdung |
320,00 ¤ |
2 |
1 Monat
Fahrverbot |
|
Verstoß gegen
die 0,5-Promille-Grenze beim ersten Mal |
500,00 ¤ |
2 |
1 Monat
Fahrverbot |
|
Verstoß gegen
die 0,5-Promille-Grenze bei einer Voreintragung |
1.000,00 |
2 |
3 Monate
Fahrverbot |
|
Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss (Straftat, keine
Ordnungswidrigkeit mehr) |
Geldstrafe |
3 |
Entziehung der
Fahrerlaubnis |
|
Winterreifenpflicht missachtet |
60,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Überholen ohne
wesentlich schneller zu sein |
80,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Überholen bei
unklarer Verkehrslage trotz Verbotsschild |
150,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Überholen bei
unklarer Verkehrslage trotz Verbotsschild mit Verkehrsgefährdung |
250,00 ¤ |
2 |
1 Monat
Fahrverbot |
|
Seitenstreifen
zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt |
75,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Verstoß gegen
das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr mit Gefährdung |
80,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Wenden,
Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung |
130,00 ¤ |
1 |
-- |
|
Geschwindigkeitsübertretung
innerhalb geschlossener Ortschaften: |
|
|
|
|
21-25 km/h |
80,00 ¤ |
1 |
-- |
|
26-30 km/h |
100,00 ¤ |
1 |
-- |
|
31-40 km/h |
160,00 ¤ |
1 |
1 Monat
Fahrverbot |
|
41-50 km/h |
200,00 ¤ |
1 |
1 Monat
Fahrverbot |
|
51-60 km/h |
280,00 ¤ |
2 |
2 Monate
Fahrverbot |
|
61-70 km/h |
480,00 ¤ |
3 |
3 Monate
Fahrverbot |
|
über 70 km/h |
680,00 ¤ |
3 |
3 Monate
Fahrverbot |
|
Geschwindigkeitsübertretung
außerhalb geschlossener Ortschaften: |
|
|
|
|
21-25 km/h |
70,00 ¤ |
1 |
-- |
|
26-30 km/h |
80,00 ¤ |
1 |
-- |
|
31-40 km/h |
120,00 ¤ |
1 |
-- |
|
41-50 km/h |
160,00 ¤ |
2 |
1 Monat
Fahrverbot |
|
51-60 km/h |
240,00 ¤ |
2 |
1 Monat
Fahrverbot |
|
61-70 km/h |
440,00 ¤ |
2 |
2 Monate
Fahrverbot |
|
über 70 km/h |
600,00 ¤ |
2 |
3 Monate
Fahrverbot |
Beim Verwarnungsgeldverfahren wird
bei minderschweren Verkehrsverstößen ein geringes Verwarnungsgeld
ausgesprochen, das sich im Bereich zwischen 5,00 ¤ und 35,00 ¤
bewegt. Nach der Zahlung des Verwarnungsgeldes wird das Verfahren
beendet, ohne dass weitere Maßnahmen getroffen werden.
Wird ein wegen der Geringe
des Verkehrsverstoßes ausgesprochenes Verwarnungsgeld nicht gezahlt oder
aber liegt ein schwererer Verkehrsverstoß vor, so wird regelmäßig ein
Ordnungswidrigkeitsverfahren mit höheren Bußgeldern und gegebenenfalls
auch mit Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister
eingeleitet. Bei einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kommen neben dem
eigentlichen Bußgeld noch entsprechende Bearbeitungsgebühren hinzu,
die der Beschuldigte zahlen muss, wenn der Bußgeldbescheid
rechtskräftig wird.
Ein Bußgeldverfahren beginnt
regelmäßig mit der Übersendung eines Anhörungsbogens an den
Beschuldigten. Darin kann sich der Beschuldigte zum Verkehrsverstoß
äußern und Angaben dazu machen. Er kann als Betroffener aber auch
nähere Angaben zum Vorwurf verweigern. Lediglich die Pflichtangaben zu
den Personalien sind zu machen. Macht der Beschuldigte inhaltlich zu
dem Vorwurf keine Angaben und verweigert die Aussage, so darf sich
dies nicht negativ auswirken. Niemand ist verpflichtet sich in einem
eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren selbst zu
belasten. Will sich der Beschuldigte doch einlassen, so kann er in dem
Anhörungsbogen alle Einwendungen gegen den Vorwurf erheben, die er für
zweckdienlich hält. Soweit Zeugen zur Verfügung stehen, die ebenfalls
zur Aufklärung beitragen können, sollte man diese mit Namen und
Anschrift benennen und auch ggf. eine schriftliche Aussage der Zeugen
beifügen. Oft empfiehlt es sich aber schon an dieser Stelle bei
schwerwiegenden Vorwürfen einen Rechtsanwalt mit der Einlassung zur
Sache zu beauftragen, bevor Angaben gemacht werden, die sich
nachteilig auswirken. Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht,
ist dies ohnehin ratsam.
Im Anschluss an die Rücksendung des
Anhörungsbogens oder nach Ablauf der Anhörungsfrist entscheidet die
Behörde, ob ein Verstoß vorliegt und dieser mit einem Bußgeld geahndet
wird. Je nach Art und Schwere des Verstoßes werden unterschiedliche
Bußgelder erhoben und ggf. Punkte im Verkehrszentralregister
eingetragen oder ggf. sogar ein Fahrverbot ausgesprochen.
Wird ein Bußgeldbescheid erlassen,
so hat der Beschuldigte eine Frist von zwei Wochen gem. § 67 OWiG ab
dem Tag der Zustellung einzuhalten, um Einspruch gegen den Bescheid
einzulegen, damit dieser nicht rechtskräftig wird. Ein einmal
rechtkräftig gewordener Bescheid, kann nicht mehr angegriffen werden.
Der Einspruch muss dabei zunächst nicht begründet werden. Wichtig ist
nur, dass er erkennen lässt, dass man den Bußgeldbescheid nicht
akzeptiert.
Wie für alle Strafverfahren gilt
auch für Bußgeldverfahren eine Verfolgungsverjährung.
Die Verjährung beginnt ab dem
Zeitpunkt des Verstoßes (bzw. mit seiner Beendung). Die Dauer der
Verjährung ist unterschiedlich, je nach Verstoß. Gemäß § 31 Abs. 2 OWiG gelten folgende Fristen für die Verfolgungsverjährung:
- drei Jahre bei
Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen im Höchstmaß
von mehr als fünfzehntausend
Euro bedroht sind,
- zwei Jahre bei
Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen im Höchstmaß
von mehr als
zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend
Euro bedroht sind,
- ein Jahr bei
Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen im Höchstmaß von
mehr als eintausend bis zu
zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
- sechs Monate bei den übrigen
Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme von
Verkehrsordnungswidrigkeiten,
- bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
drei Monate gemäß § 26 Abs. 3 StVG.
Das bedeutet, dass für die meisten
Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie etwa
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, Nichteinhaltung
des Mindestabstandes zum Vorausfahrenden etc. eine Verjährungsfrist von
drei Monaten vorgesehen ist. Bei Verstößen, die unter dem Einfluss von
Alkohol oder Drogen begangen worden sind, beträgt die Verjährungsfrist
ein Jahr. Bei anderen Verstößen ist die Verjährungsfrist abhängig von
der Höhe der Strafe.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag,
in den der fragliche Verstoß fällt und endet an dem Tag, der im
Kalender der vorhergehenden Tag ist. Wurde der Verstoß
mit einer Verjährungsfrist von 3 Monaten beispielsweise am 15.6. begangenen, so läuft die Frist am 14.9. ab.
Dies gilt auch dann, wenn der letzte Tag der Frist ein Sonn- oder
Feiertag ist.
Die Verjährungsfrist kann jedoch
unterbrochen werden. Verschiedene Maßnahmen der Behörde führen zu
einer Unterbrechung der Verjährungsfrist. Zu den
verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gehören:
- die erste Vernehmung des
Betroffenen zur Sache mit der Bekanntgabe,
das ein Bußgeldverfahren
eingeleitet wird,
- die Übersendung eines Angebotes
auf Zahlung eines
Verwarnungsgeldes,
- die vorläufige Einstellung des
Verfahrens, wenn der Beschuldigte nicht
erreichbar ist,
- jede Anordnung zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten,
- die Abgabe der Akten durch die
Staatsanwaltschaft an die
Verwaltungsbehörde
- der Erlass eines Bußgeldbescheid,
- der Eingang der Akten beim
Amtsgericht nach Einlegung eines
Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid,
- der Hinweis des Gerichtes auf
Entscheidung im schriftlichen Verfahren,
- jede Anberaumung einer
Hauptverhandlung in der Sache selbst beim
zuständigen Amtsgericht
Jede verjährungsunterbrechende
Maßnahme hat zur Folge, dass die ursprüngliche Verjährungsfrist endet und
von neuem beginnt.
Die Verjährung wird auch
unterbrochen, wenn die Anschrift des Beschuldigten der Behörde nicht
bekannt ist und erst Ermittlungen hierzu eingeleitet werden müssen.
Die Aufnahme dieser Ermittlungen unterbricht die Verjährung, auch ohne
dass ein Anhörungsbogen übersandt wird oder diese Maßnahmen nach außen
hin dem Beschuldigten kundgetan werden. Dies kann dazu führen, dass
dem Beschuldigten oftmals erst mehr als drei Monate nach der Tat ein
Anhörungsbogen übersandt wird und die Tat noch nicht verjährt ist,
weil die Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen zu seiner
Anschriftenermittlung unternommen hat.
Die Verjährungsunterbrechung wirkt
dabei immer nur gegenüber demjenigen, auf den sie sich auch bezieht.
Das bedeutet, dass ein Anhörungsbogen, der dem Halter zugeschickt
wird, keine verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem Fahrer
hat, wenn Halter und Fahrer nicht personenidentisch sind. Die
Übersendung des Anhörungsbogens an den Halter eines Kraftfahrzeugs
unterbricht damit nicht die Verjährungsfrist für den Fahrer.
Die erste Unterbrechung tritt für
gewöhnlich zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Beschuldigte angehört wird
oder der Anhörungsbogen übersandt wird. Hält die Polizei den
Beschuldigten nach dem Verkehrsverstoß an, so wird ihm für gewöhnlich
das verkehrsordnungswidrige Verhalten vorgehalten und ihm wird eröffnet,
dass er mit einem Bußgeldverfahren zurechnen hat. Ihm wird dabei
bereits für gewöhnlich die Möglichkeit gegeben, sich zum Verstoß zu
äußern oder diesen zuzugeben. Dabei handelt es sich bereits um eine
erste Vernehmung. Sollte danach im schriftlichen Verfahren noch ein
Anhörungsbogen übersandt werden, so unterbricht dieser die Verjährung
nicht erneut, da nur die erste Vernehmung zu einer Unterbrechung der
Verjährungsfrist führt.
Wird dem Halter eines
Kraftfahrzeugs eine Kombination aus Anhörungsbogen und
Zeugenfragebogen zugesandt, so führt dies nach der Rechtsprechung
nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung, da diese Kombination im
Gesetz nicht vorgesehen ist.
Sind zwischen dem Erlass des
Bußgeldbescheides und der Zustellung mehr als zwei Wochen vergangen,
so wird die Verjährung nicht bereits durch den Erlass des
Bußgeldbescheides unterbrochen, sondern erst durch die tatsächliche
Zustellung, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Zustellung nicht bereits abgelaufen ist. Der Bußgeldbescheid gilt als
erlassen, wenn er von einem zur Unterschrift befugten Bediensteten zur
Poststelle der Behörde gegeben wird.
(Von
Lars Erdmann)
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