Kanzlei Dr. Erdmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt in Osnabrück | Erbrecht | Verkehrsrecht | Arbeitsrecht | Baurecht | Insolvenzrecht | Mietrecht | Eherecht | Scheidungsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Lars Erdmann, Rechtsanwälte in Osnabrück; Kanzlei für Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Mietrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Erdmann; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Elterunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht; Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Falk; Schwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, internationales Familienrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht; Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrstrafrecht, Erbrecht; Rechtsanwalt Westermann; Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Transportrecht, Speditionsrecht, Transportversicherungsrecht, Speditionsversicherungsrecht, ADSp, allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Baurecht, Architektenrecht; Wir sind Rechtsanwälte in Osnabrück und Fachanwälte für Familienrecht und daneben tätig im Bereich des Verkehrsrechts, Arbeitsrechts, Baurechts, Mietrechts und Insolenzrechts. Darüber hinaus sind wir spezialisiert auf das Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht; Zu unseren Leistungen als Scheidungsanwälte / Scheidungsanwalt gehören: Scheidung und Scheidungsverfahren; Beratungen über Trennung, Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen; Berechnung von Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Unterhaltsberechnungen, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit; Zugewinnverfahren und Zugewinnberechnungen; Beratung bei Eheverträgen, Versorgungsausgleichsverfahren und Vermögensauseinandersetzung; als Scheidungsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen bei Realsplitting, Selbstbehalt, Unterhalt für Vergangenheit, Unterhalt für Studenten, überobligatorischen Erwerbseinkünften, überobligatorisches Einkommen, Hausratsaufteilung, Haushaltsaufteilung, Online Scheidung, Zugewinnanspruch, Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eheverträgen, notariellen Vereinbarung; als Rechtsanwälte im Transportrecht und Speditionsrecht helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Transportrecht, Speditionsrecht, Spediteurbedingungen, ADSp, Transportbedingungen, Transportversicherung, Speditionsversicherung, Transportversicherungsbedingungen, grenzüberschreitender Güterverkehr, Zollrecht, Recht des Gefahrguttransports und der Bußgeldbestimmungen; Als Verkehrsrechtsanwälte helfen wir Ihnen außerdem zu Fragen im Verkehrsrecht, zu Verkehrsunfällen, Schmerzensgeldansprüchen, Unfallschäden, Folgeschäden, Bußgeldbescheiden, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallpauschalen, Abschleppkosten, Verbringungskosten, Schadensgutachten, Sachverständigengutachten, Unfallgutachten, Quotenvorrecht, Unfallkosten, Rechtsanwaltskosten; Verkehrsunfallabwicklung, Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz; Widerspruchsverfahren nach Bußgeldbescheid; Rechtsmittelverfahren im Verkehrsstrafrecht; im Erbrecht helfen wir Ihnen weiter bei Fragen zu Pflichtteilsansprüchen, Enterbung, Erbeinsetzung, Vermächtnissen, Erbverträgen, Erbschaftssteuer, Steuerfreibeträgen, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Auskunftsklagen gegen Erbschaftsbesitzer; im Arbeitsrecht können wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern helfen bei Kündigungsschutzklagen, Urlaubsabgeltung, Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Abmahnungen, Ausbildungsverhältnissen, Fragen des Betriebsrates, Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung; Scheidungsanwalt in Osnabrück | Fachanwältin/Fachanwalt für Familienrecht | Fachanwalt für Familienrecht | Osnabrück Unfallrecht Anwalt | Fachanwälte für Familienrecht Osnabrück | Scheidungsanwälte Osnabrück | Rechtsanwalt Osnabrück Ehevertrag | Anwalt | Arbeitsrecht | Anwalt für Familienrecht | Berechnung von Kindesunterhalt in der Ausbildung | Rechtsanwalt für Familienrecht | Rechtsanwalt für Scheidungsrecht | Osnabrück Rechtsanwalt Arbeitsrecht | Kündigung Arbeitsrecht | 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Unterhaltsrecht
Kinder, die studieren haben grundsätzlich einen einheitlichen Unterhaltsbedarf unabhängig vom Einkommen der Eltern von 930,00 ¤ monatlich, sofern sie nicht mehr im Elternhaus oder bei einem Elternteil wohnen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Kindergeldanspruch von regulär 250,00 ¤, der grundsätzlich ab Volljährigkeit dem studierenden Kind zusteht, so dass ich ein verbleibender Bedarf von 680,00 ¤ monatlich ergibt.
Wohnt das studierende Kind noch bei einem Elternteil, so richtet sich der Unterhaltsanspruch nach der vierten Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhaltsbedarf richtet sich dann nach dem unterhaltsrelevanten Gesamteinkommen beider Elternteile.
Eigenes Einkommen des Studenten aus BAföG-Leistungen ist auf den Unterhaltsbedarf voll anzurechnen, auch wenn ein Teil der BAföG-Leistungen nur als Ausbildungsdarlehen gewährt werden. Es besteht auch die Pflicht des studierenden Kindes BAföG-Leistungen zu beantragen, um den Unterhaltsbedarf teilweise abzudecken. Eigenes Einkommen des Studenten durch Erwerbstätigkeit kann ebenfalls teilweise auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden.
Sofern die Eltern nicht den vollen Unterhaltsbetrag leisten, ist der Teil des eigenen Einkommens des Studenten anrechnungsfrei, der zunächst den gesetzlichen Unterhaltsbedarf abdeckt. Darüber hinaus können 100,00 ¤ für berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei bleiben. Es besteht aber grundsätzlich keine Verpflichtung des Kindes, während der Studienzeit einer Nebentätigkeit nachzugehen, da das Studium als Vollzeitbeschäftigung angesehen wird.
Beispiel: Das studierende Kind wohnt nicht mehr zu Hause und erhält noch Kindergeld (unter 25 Jahren) von 250,00 ¤. Ein Anspruch auf BAföG-Leistungen besteht nicht. Das Kind selbst hat regelmäßiges Einkommen aus einen Mini-Job von 520,00 ¤ monatlich und die Kindeseltern zahlen Unterhalt in Höhe von 350,00 ¤.
Ausgehend von dem bereits gezahlten Unterhalt von 350,00 ¤ besteht bis zum vollen Unterhaltsanspruch von 680,00 ¤ noch eine Differenz von 330,00 ¤. Vom Einkommen des Studenten von 520,00 ¤ sind daher 330,00 ¤ anrechnungsfrei, die der Bedarfsdeckung bis zum vollen Unterhalt dienen. Darüber hinaus sind 100,00 ¤ als berufsbedingte Aufwendungen für den Mini-Job anrechnungsfrei. Vom Einkommen des Studenten kann daher höchstens ein Betrag von 90,00 ¤ (= 520,00 ¤ - 330,00 ¤ - 100,00 ¤) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Da Studenten aber grundsätzlich nicht verpflichtet sind einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird der anrechenbare Betrag häufig um die Hälfte gekürzt, so dass schlussendlich ein Betrag 45,00 ¤ anrechenbar wäre und den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verkürzt. Von den Eltern müssten daher weitere 285,00 ¤ als Unterhalt an den Studenten gezahlt werden (930,00 ¤ Bedarf - 250,00 ¤ Kindergeld - 350,00 ¤ bezahlter Unterhalt - 29,00 ¤ Anrechnung des eigenen Einkommens)
Beide Eltern sind wie bei anderen volljährigen Kindern grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet. Allerdings haben die Eltern auch die Möglichkeit zu entscheiden, den Barunterhalt auch als Naturalunterhalt zu leisten durch Gewährung von Mitbewohnen des Hauses oder der Wohnung der Eltern und durch sonstige Versorgungsleistungen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Möglichkeit dazu besteht und das Kind seinen Studienplatz am gleichen Wohnort oder in der Nähe hat. Eine Fahrtzeit von 3 Stunden täglich (Hin- und Rückfahrt zusammen genommen) gilt dabei nach einer Entscheidung des OLG Celle (FamRZ 2001, S. 115) als für das Kind bzw. den Studenten zumutbar. Die Eltern können aber nicht verlangen, dass das Kind einen Studiengang wählt, nur um die Möglichkeit des mietfreien Wohnens im eignen Elternhaus zu ermöglichen. Sofern das Kind ein Studienfach wählt, das am Wohnort der Eltern oder in der Nähe nicht angeboten wird, so hat das Kind die freie Entscheidungsmöglichkeit, an einem anderen Ort sein Studium aufzunehmen und den Barunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geltend zu machen. Auch wenn aus besonderen Gründen ein weiteres Wohnen mit den Eltern in einem Haushalt nicht zugemutet werden kann, kann trotz gleichen Studienort und Wohnort ein Barunterhaltsanspruch bestehen, wenn sich das Kind dazu entscheidet auszuziehen. Dies setzt aber besondere Gründe voraus wie etwa schwierige Familienverhältnisse.
Beim Barunterhalt richtet sich das Verhältnis der Unterhaltsverpflichtung der beiden Elternteile nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Eltern zueinander. Weiterhin muss die Selbstbehaltsgrenze der Eltern gewahrt bleiben, die bei volljährigen Kindern 1.750,00 ¤ vom Nettoeinkommen für jeden Elternteil beträgt.
Beispiel:
Der Student erzielt kein eigenes Einkommen. Die Mutter erzielt ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.900,00 ¤. Der erwerbstätige Vater erzielt ein bereinigtes unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.500,00 ¤.
Die Mutter hat einen Selbstbehalt von 1.750,00 ¤. Es verbleibt ein Betrag von 150,00 ¤, der zu Unterhaltszwecken fiktiv zur Verfügung stünde. Beim Vater ständen aufgrund Selbstbehaltes von 1.750,00 ¤ weiterhin 750,00 ¤ zu Unterhaltsleistungen zu Verfügung. Das Verhältnis der beiden Elternteile am Unterhaltsanspruch von 680,00 ¤ beträgt somit 150:750.
Vom Vater wären mithin 573,33 ¤ an Unterhalt zu zahlen und von der Mutter mithin 114,67 ¤ an Unterhalt zu zahlen.
Verzögert sich der zeitliche Ablauf des Studiums aufgrund eines Verschuldens des Studenten und führt dies zu einer längeren Studiendauer, so kann der Student seinen Unterhaltsanspruch für die Zeit der Verzögerung, die über die durchschnittliche Studiendauer oder die Regelstudienzeit hinausgeht, verlieren. Auf der anderen Seite führt eine längere Studiendauer, die etwa bedingt ist durch freiwillige Auslandsaufenthalte oder Praktika im Rahmen des Studiums, nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Auch ist ein Studienfachwechsel, wenn er frühzeitig vorgenommen wird – spätestens im dritten Semester – ebenfalls unschädlich.
Sofern der Student vor dem Studium bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat, ist dies für den Unterhalt während der Studienzeit grundsätzlich nicht schädlich. Trotz einer abgeschlossenen Ausbildung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, sofern das Studium den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht. Dies setzt aber fast immer voraus, dass das gewählte Studienfach als eine weitere Qualifizierung der früheren Ausbildung zu sehen ist. So kann eine Ausbildung als Handwerker mit einem an die Ausbildung anschließenden Studium als Bauingenieur als weitere Qualifizierung des beruflichen Werdegangs angesehen werden und einen weitergehenden Unterhaltsanspruch während der Studiendauer begründen.
(Von Lars Erdmann)
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Stand: 18.11.2024